Zwei Leserfragen: OWi-Anzeigen durch Private? UND Geschwindigkeitsverstoß durch Radfahrer?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 19.08.2014
Rechtsgebiete: FahrradPrivatanzeigenStrafrechtVerkehrsrecht5|3826 Aufrufe

Zwei Fragen von Bloglesern sind bei mir in den letzten Wochen eingegangen:

Zunächst meldete sich ein Leser, der fragte, ob auch (theoretisch) Fahrräder Geschwindigkeitsverstöße nach §§ 3, 49 StVO, 24 StVG begehen können.  §§ 3 Abs. 1-2a StVO richten sich zunächst ja an alle Fahrzeugführer. Hier ist aber eine Ahndung des Radfahrers eher fernliegend. § 3 Abs. 3 OWiG, der etwa die innerörtlichen 50 km/h betrifft gilt aber nur für Kraftfahrzeuge....Vielleicht ist ja einem Blogleser etwas weiteres zu dieser Thematik bekannt.

Zum zweiten meldete sich vor einiger Zeit ein Leser mit der Frage, ob denn wohl angesichts einer von mir vor einigen Monaten geposteten Entscheidung des AG Gelnhausen davon auszugehen sei, dass private OWi-Anzeigen nicht verfolgt werden dürfen. Wenn man dazu etwa im Göhler, OWiG vor § 59 OWiG liest, so können OWis natürlich auch privat angezeigt werden. Die Verwaltungsbehörde muss dann die weitere Verfolgung prüfen. Erscheint ja auch ganz nachvollziehbar. Vielleicht können hier Blogleser mit weiteren/ähnlichen Entscheidungen wie die des AG Gelnhausen "aushelfen"?

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Zum Tempolimit:

Die allgemeine innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt in der Tat nicht für Fahrräder. Wer's in der Ebene schafft ... und wer ein 25%-Gefälle im Maximaltempo hinuntersticht, der dürfte wohl Probleme mit § 3 (1) - Fahrzeugbeherrschung und Anhaltefähigkeit - bekommen (oder spätestens wenn unten eine Tempo-30-Zone beginnt).

Mein Name schrieb:

Wer's in der Ebene schafft ... und wer ein 25%-Gefälle im Maximaltempo hinuntersticht, der dürfte wohl Probleme mit § 3 (1) - Fahrzeugbeherrschung und Anhaltefähigkeit - bekommen (oder spätestens wenn unten eine Tempo-30-Zone beginnt).

Es hat sich in der Technik was getan: Mein Fahrrad hat (wie viele aktuelle Modelle auch) Scheibenbremsen. Übrigens schaffe ich damit auch (kurzzeitig) 50 "Sachen" in der Ebene. Im Rennsport liegt auf ebenen Etappen die Geschwindigkeit ebenfalls bei rund 50 Km/h.

0

Ich schrieb:
Es hat sich in der Technik was getan: Mein Fahrrad hat (wie viele aktuelle Modelle auch) Scheibenbremsen.
Auch mit den besten Scheibenbremsen ist mit einem Fahrrad bei normaler Sitzposition (d.h. kein Liegerad) nur eine maximale Verzögerung von ca. 0,5 g (4,9 m/s²) möglich, bei stärkerem Bremsen überschlägt man sich (der Nachteil des hohen Schwerpunkts ist auch durch die beste Bremse und die weichsten und breitesten Reifen nicht auszugleichen, selbst wenn diese theoretische Verzögerungen von 1 g erreichen - zahllose Lenkerüberflüge von zu scharf bremsenden MTB'lern und anderen Radsportlern belegen dies zur Genüge). Ein zeitgenössisches Auto erreicht 0,8 bis 1 g.

Der Bremsweg eines Fahrradfahrers ist also - so lange er keine Bleiplatten auf das Tretlager packt, sich mit Leichtathletikbedarf ausrüstet oder einen Wurfanker auf dem Gepäckträger bereithält - immer fast doppelt so lang wie der eines gleich schnellen Autos bzw. er dürfte für den gleichen Bremsweg nur gut halb so schnell fahren (ca. 27 km/h statt 50 km/h).

Dass OWis auch von Privat angezeigt werden, ist ja nichts Neues. Von SchwarzarbeitsG, 404 SGB III bis zu Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz (beliebt bei konkurrierenden Taxiunternehmen) wird ja viel von Privat angezeigt/mitgeteilt, ob dann die Verwaltungsbehörde tätig wird oder nicht, ist  eben Ermessensfrage bzw. Frage der Personalausstattung. 

 

0

In der Entscheidung des AG Gelnhausen geht es ja (nur) um die Frage, ob eine Kostenentscheidung nach § 25a StVG zulässig ist. Insoweit erscheint mir die Entscheidung plausibel. Die Entscheidung stellt aber nicht die Zulässigkeit von OWi-Anzeigen durch Private in Frage.

Ich bin - als FA für Verkehrsrecht beruflich vorbelastet - oft genervt über die permanenten Verkehrsverstöße und die dahinter stehende Dreistigkeit anderer Verkehrsteilnehmer. In reinen Wohngebieten wird ja im Regelfall nicht kontrolliert. Es gibt Nachbarb, die permanent Parkverstöße begehen, zB auf dem Gehweg vor einer Einmündung parken und dadurch die Sicht verdecken. Ich war geneigt, einfach mal ein paar Tage hintereinander die Verstöße zu dokumentieren und der Bußgeldstelle zu schicken.

So gibt es in meiner Heimatstadt Oberhausen ua auf der B223, einer stark befahrenen Hauptstraße zwischen Oberhausen und Mülheim, in einem bestimmten Bereich werktags zwischen 6 und 10 h und zwischen 15 und 19 h ein absolutes Haltverbot. Fahren sie da mal morgens gegen 8 h Richtung A 40; sie finden immer einen, der dort noch parkt. Unglaublich und auf Dauer schwer erträglich. Von Samstag Nachmittagen ganz zu schweigen...

Wäre es eingentlich denkbar, dass zivilrechtlich durch Betroffene ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann, wenn ich ab sofort sämtliche Parkverstöße bestimmter Fahrzeughalter in der Nachbarschaft dokumentiere ( also Fotos anfertige ) und anzeige? Abgesehen davon, dass ich den Leuten dann nicht mehr im Dunklen begegnen sollte...

0

Kommentar hinzufügen