Streitigkeiten um Allgemeinverbindlicherklärungen jetzt bei den Landesarbeitsgerichten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 19.08.2014

Im Zuge des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie vom 11.8.2014 (BGBl. I S. 1348), das jetzt im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, haben die Gerichte für Arbeitssachen eine neue Zuständigkeit erhalten:

Nach § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG ist der Rechtsweg zu ihnen nunmehr auch eröffnet für Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 TVG, einer Rechtsverordnung nach §§ 7, 7a AEntG oder einer Rechtsverordnung nach § 3a AÜG. Streitgegenstand ist hier die Rechtmäßigkeit eines Hoheitsaktes, nämlich im Falle der Allgemeinverbindlicherklärung eines Rechtssetzungsaktes sui generis in den übrigen Fällen einer Rechtsverordnung. Diese Streitigkeiten waren zuvor der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen (§ 40 VwGO). Dies hielt der Gesetzgeber nicht länger für angemessen, sondern hat nunmehr den Gerichten für Arbeitssachen, die aufgrund ihrer Befassung mit Fragen des Arbeits- und Tarifrechts über besondere Sachnähe verfügen, diese Streitigkeiten zugewiesen (vgl. BR-Drucks. 147/14 S. 48). Zugleich hat er eine für das arbeitsgerichtliche Verfahren bis dato ungewöhnliche Anordnung über den Instanzenzug geschaffen: Für die genannten Streitigkeiten ist erstinstanzlich nicht das Arbeits-, sondern sogleich das Landesarbeitsgericht zuständig (§ 98 Abs. 2 ArbGG). Dasselbe gilt künftig auch für Streitigkeiten über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung (§ 2a Abs. 1 Nr. 4, § 97 Abs. 2 ArbGG). Gegen dessen Entscheidung ist (nur) die Rechtsbeschwerde zum BAG möglich.

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