Rechtsweg: Amateurtrainer im Nebenberuf

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.08.2014

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung und Vergütungsansprüche in Höhe von rund 10.000 Euro, vorab über die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen.

Der Kläger war als Übungsleiter für den beklagten Verein tätig. Vertragsgemäß hatte er Übungsleitertätigkeiten von ca. zehn Stunden wöchentlich und ca. 40 Stunden monatlich zu erbringen. Er hatte mindestens dreimal in der Woche das Training zu leiten und die erste Mannschaft zum jeweilig angesetzten Pflicht- bzw. Freundschafts- oder Vorbereitungsspiel vorzubereiten und zu betreuen. Die Trainingszeiten waren wöchentlich jeweils für Montag, Mittwoch und Donnerstag, 18:30 Uhr bis 20:00 Uhr, vorgegeben.

Der Verein hat das Vertragsverhältnis fristlos gekündigt. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 10.9.2012 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.6.2014 zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, ferner verlangt er Zahlung von Annahmeverzugslohn. Der beklagte Verein hält den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht für eröffnet: Der Kläger sei als Amateurtrainer im Nebenberuf nicht Arbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Dies habe auch das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 13.12.2012 (2 Ta 680/11, BeckRS 2012, 68658 = SpuRt 2012, 216) so entschieden.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte bejaht: Da der Kläger ausdrücklich die Feststellung begehre, dass sein Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt worden sei, handele es sich um einen sog. sic-non-Fall. Denn die Klage könne nur Erfolg haben, wenn bis zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs ein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

Über die Begründetheit der Klage wird nun das ArbG Neubrandenburg zu entscheiden haben.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. vom 7.7.2014 - 2 Ta 21/14, BeckRS 2014, 71091.

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