6 Jahre altes Urteil ohne Gründe: Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.08.2014
Rechtsgebiete: UrteilsgründeStrafrechtVerkehrsrecht|3063 Aufrufe

Schade, dass man nicht erfährt, was eigentlich genau im Verfahren passiert ist. Immerhin war das angefochtene Urteil schon fast 6 Jahre alt, als das OLG entschieden hat. Darauf kam es aber gar nicht an. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war nämlich trotz fehlender Urteilsgründe unbegründet. Dieses Fehlen führt nicht zu einem Zulassungsgrund:

I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen „Wendens in der Einfahrt der Autobahn“ zu einer Geldbuße von 75 Euro verurteilt. Das schriftliche Urteil wurde nicht mit Gründen versehen.
Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der „Rechtsbeschwerde“, welche er mit der Verletzung des § 338 Nr. 7 StPO und im Übrigen mit der Verletzung materiellen Rechts begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Das Rechtsmittel des Betroffenen ist als - allein im vorliegenden Fall statthaft - Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 OWiG auszulegen. Als solcher ist der Antrag zulässig aber unbegründet, da die Zulassung der Rechtsbeschwerde weder zur Fortbildung des materiellen Rechts geboten oder das Urteil wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist.
Dass das von der Richterin unterschriebene und auf deren Anordnung am 20. März 2008 dem Verteidiger des Betroffenen zugestellte Urteil ohne Gründe Außenwirkung erlangt hat und deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 77b Abs. 2 OWiG, die hier ersichtlich nicht vorlagen, nachträglich mit Gründen hätte versehen werden dürfen, lässt die Zulassung der Rechtsbeschwerde für sich gesehen noch nicht geboten erscheinen. In solchen Fällen ist aufgrund des Bußgeldbescheides, des Zulassungsantrages, der Rechtsbeschwerdebegründung und sonstiger Umstände zu entscheiden, ob die Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG vorliegen (OLG Hamm, Beschl. v. 06.08.2008 - III - 5 SsOWi 437/08 = BeckRS 2008, 07181 m. w. N.). Diese Überprüfung ergibt im vorliegenden Fall keinen Zulassungsgrund.

OLG Hamm, Beschluss vom 05.06.2014 - 1 RBs 85/14 = BeckRS 2014, 12979

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