Grundsätzlich keine Beiordnung des zweitinstanzlichen Bevollmächtigten als Verkehrsanwalt im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 14.08.2014

Der BGH hat im Beschluss vom 12.06.2014 – I ZR 189/13 darauf hingewiesen, dass eine Beiordnung des zweitinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenso wenig in Betracht kommt wie im Rechtsbeschwerdeverfahren und im Revisionsverfahren, weil es lediglich um Rechtsfragen gehe, für deren Beantwortung die zusätzliche Einschaltung eines Verkehrsanwalts nicht erforderlich sei.

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