Biss ins Krabbenbrötchen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.08.2014

Nicht erst seit "Emmely" beschäftigen sich die Arbeitsgerichte mit Kündigungen wegen Bagatelldelikten. Wir erinnern uns: Schon 1984 hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob der Verzehr eines Stückes Bienenstich (BAG 17.5.1984 NZA 1985, 91) oder von drei Kiwi-Früchten (BAG 20.9.1984 NZA 1985, 286) die Kündigung rechtfertigt. Der Appetit der Mitarbeiter ist offenbar auch 30 Jahre später nicht kleiner geworden:

Die Klägerin ist in der Feinkostabteilung von Karstadt in Hamburg beschäftigt. Im August 2013 überkam sie der Hunger. In München hätte sie vermutlich in eine Brezel gebissen, in Hamburg war es ortsangemessen ein halbes mit Nordseekrabbensalat belegtes Brötchen. Leider hatte sie es vorher nicht bezahlt, und gesehen wurde sie von ihrem Vorgesetzten auch noch. Der schickte ihr wenige Tage die Kündigung, zunächst fristlos, kurz darauf hilfsweise auch fristgerecht.

Ihre Kündigungsschutzklage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Das LAG Hamburg betont: Nicht jeder durch einen Arbeitnehmer verursachte Vermögensschaden darf zu einer Kündigung wegen eines zerstörten Vertrauensverhältnisses führen. Bei Bagatelldelikten - wie hier - muss zuvor abgemahnt werden. Daran fehlte es. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Krise von Karstadt hat wohl andere Ursachen.

LAG Hamburg, Urt. vom 30.07.2014 - 5 Sa 22/14, Presseberichte hier

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

3 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Lieber Herr Rolfs,

leider geht die mediale Berichterstattung am Verlauf der mündlichen Verhandlung und den dortigen Ausführungen des Vorsitzenden vorbei. Eine Abmahnung - so der Vorsitzende ausdrücklich - sei gerade nicht erforderlich gewesen. Es müsse jedermann klar sein, dass die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohe, wenn ein Arbeitnehmer sich - wie vorliegend - unberechtigterweise die im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Waren aneigne. Dabei komme es auch auf den Wert der Ware nicht an.

Letztlich bleibt die vollständige Begründung des Urteils abzuwarten.

Besten Gruß

Alexander Bissels

5

Sehr geehrter Herr Bissels,

die mündliche Begründung kenne ich (natürlich) nicht. Meine Quellen sind allein die Presseberichte, und dort wird der Pressesprecher des LAG mit dieser Aussage zitiert. Wenn der Kammervorsitzende sich in der mündlichen Verhandlung so geäußert hat, wie Sie ihn zitieren, fragt man sich natürlich, warum die Kammer die Berufung zurückgewiesen hat. Gerne veröffentliche hier im Blog auch die Kernaussagen der Urteilsgründe, wenn Sie sie haben.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Rolfs

Lieber Herr Rolfs,

nach dem Vorsitzenden war allein noch die Interessenabwägung problematisch.

Besten Gruß

Alexander Bissels

0

Kommentar hinzufügen