Vorletzte und letzte Worte vor dem Urteil – der fünfzehnte Tag der Hauptverhandlung gegen Gustl Mollath

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 09.08.2014

Dieser Tag hat noch einmal viele Zuhörer und Pressevertreter in den Gerichtssaal gelockt.  Heute, so war angekündigt, werden die Plädoyers gehalten und vorher wolle  auch Gustl Mollath sich noch zu den Tatvorwürfen äußern. Am späten Nachmittag, mitten im Vortrag von OStA Meindl, schien es kaum noch möglich, den Tag mit weiteren Plädoyers und dem letzten Wort des Angeklagten vor Mitternacht abzuschließen. Nach insgesamt fast 14 Stunden Sitzung (mit einigen Pausen) war es gegen 22 Uhr dann doch geschafft.

Die 14 Stunden davor boten viel Diskussionsstoff. Um es kurz zu sagen: Hatte man an den 14 vorausgegangenen Tagen den Eindruck gewonnen, als sei der einzig relevante Streit in diesem Prozess der zwischen Verteidigung und Angeklagtem, zeigte dieser Tag, dass auch in diesem Prozess ein Konflikt zwischen verschiedenen Versionen der Wahrheit ausgetragen wird. Das Gericht wird nun entscheiden müssen zwischen der Version der Anklage und der der Verteidigung.

Ich werde – wie immer – mehr kommentieren als berichten. Für die Berichte wenden Sie sich an die schon vorhandenen Notizen von Pascal Durain (hier) und den künftigen Mitschriften bei RA Strate (hier).

Vorab: Mir wurde vorgehalten, ich übte Druck aus auf das Gericht, eine bestimmte Entscheidung zu treffen, und solle mich als Professor doch besser zurückhalten. Daher noch einmal: Ich kommentiere hier  die  ungewöhnlich transparente und sehr rechtsstaatlich durchgeführte  Hauptverhandlung. Ich bemühe mich um Sachlichkeit. Dass Wertungen im juristischen Bereich auch subjektive Elemente enthalten, weiß jeder Beteiligte. Ich werde dem Urteil hier nicht vorgreifen, sondern nur einige Einzelpunkte betonen, die mir in den gestrigen Stellungnahmen aufgefallen sind.

Der Angeklagte

Wie schon mehrfach geschrieben: Es handelt sich hier nicht um einen normalen Strafprozess. Der Angeklagte hat die Sanktion (in Form einer siebeneinhalbjährigen Unterbringung in der Psychiatrie) schon längst „über-verbüßt“, bevor regulär geklärt ist, ob er überhaupt eine Sanktion verdient hat. In dieser Situation, in der es dem Angeklagten auch um seine Rehabilitation in außerprozessualer Beziehung gehen muss, ist es legitim, vom Programm des Strafprozesses abzuweichen. Das Gericht gibt dem Angeklagten Raum und Zeit, seine Einlassung vorzulesen, auch wenn diese sich nur zum geringeren Teil direkt mit den konkreten Tatvorwürfen befasst.

Dass die Verteidigung demgegenüber lieber daran festhielt, die Verteidigungsstrategie nicht durch Anträge des Angeklagten, die sie für „Mist“ hielt, zu verwässern bzw. zu gefährden, ist nur zu gut verständlich. Nach wie vor unverständlich ist für mich aber, dass der Konflikt zwischen Verteidigung und Angeklagtem in aller Öffentlichkeit im Gerichtssaal ausgetragen wurde. Auch jetzt, bei Mollaths schriftlich vorbereiteter Einlassung, lassen sich die Wunden dieses Konflikts noch verorten.

Die Anträge, die Mollath ohne Stützung seiner Verteidigung stellt, sind denn auch nicht weiter schädlich, auch wenn sie später alle abgelehnt werden. Immerhin erreicht Mollath noch, dass die mit den Zeugen Lindner und Spitzer unter Beweis gestellten Tatsachen (die Ex-Frau habe diesen Geldtransfers angeboten) vom Gericht als wahr unterstellt werden. OStA Meindl hatte übrigens vorgeschlagen, nur wahr zu unterstellen, die Zeugen würden dies vor Gericht so aussagen - ein bekannter Fehler beim Ablehnungsgrund Wahrunterstellung. Wahr zu unterstellen ist aber die Tatsache selbst, nicht nur deren Bestätigung durch Zeugenaussagen.

Wenig vorteilhaft ist es allerdings für die Position des Angeklagten, dass er sich zu den Tatvorwürfen nicht konkreter äußert als die Taten pauschal abzustreiten bzw. mit dem ebenfalls pauschalen Hinweis, er habe sich „nur gewehrt“. Das ist zwar keine Abweichung gegenüber seinen aktenkundigen früheren Mitteilungen, aber er führt diese Angaben jetzt direkt in die Verhandlung ein und das gibt Staatsanwaltschaft und Nebenklage Gelegenheit, in ihren Würdigungen darauf abzustellen.

Der Staatsanwalt

Das Plädoyer von OStA Meindl hat Gewicht – sowohl in zeitlicher Hinsicht (er spricht ca. vier Stunden lang) als auch von der Substanz her:

Nur wenige Personen kennen sämtliche  Akten im Fall Mollath so gut wie er. Er war als Resultat  seiner Recherchen zu seinem Wiederaufnahmeantarg Anfang des Jahres 2013 offenbar erschüttert über den Verlauf, den das Verfahren in Nürnberg von 2003 bis 2006 genommen hatte. Er sprach damals von Rechtsbeugungshandlungen im Verlauf des Verfahrens. Er sprach damals davon, dass die Sachbeschädigung an den Autoreifen nicht bewiesen sei.

Dass er nun, nach einer Hauptverhandlung, die nach meinem Eindruck die vorhandenen Beweislücken eher verdeutlichen  als schließen konnte, im Ergebnis ganz andere Schlussfolgerungen zieht, kommt für viele relativ überraschend, auch wenn es in den vergangenen Sitzungstagen schon Anzeichen dafür gab.

Sein Ergebnis:

Der Angeklagte sei der angeklagten Taten schuldig, d.h. er habe im schuldfähigen Zustand seine Frau geschlagen, gewürgt, gebissen, getreten und der Freiheit beraubt und er habe in sieben (von neun angeklagten) Fällen Sachbeschädigungen an Kfz. begangen. Wegen des Verschlechterungsverbots (§ 373 StPO) sei Gustl Mollath aber trotzdem freizusprechen.

Die Tenorierung in einem solchen Fall ist nicht ganz klar: Nach dem Gesetzeswortlaut darf „das  frühere Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Verurteilten geändert werden“. Das kann man – wie Meindl – dahin interpretieren, schon der „Freispruch“ als Rechtsfolge müsse erhalten bleiben. Es gibt aber auch die Auffassung, es könne im Tenor ein Schuldspruch ohne Strafausspruch (erst dieser sei die Rechtsfolge) erfolgen.

Weil er siebeneinhalb Jahre zu Unrecht in der Psychiatrie untergebracht worden sei (bei einer sonst allenfalls zu erwartenden Freiheitsstrafe auf Bewährung) habe Mollath jedenfalls Anspruch auf eine Entschädigung nach dem StrEG.

Mit einem knappen Kommentar wird man natürlich der ausführlichen Präsentation der Beweiswürdigung des Staatsanwalts kaum gerecht. Meindl erläutert eingehend, warum er den Angaben der Nebenklägerin glaubt. Und von dieser Ausgangsbasis aus ist sein Plädoyer schlüssig: Selbst wenn man rechtswidrige  Bankgeschäfte und daher die Lügenmotive der Nebenklägerin wahr unterstellt, erscheint ihm das geschilderte Geschehen erlebnisbasiert. Abwegig sei die Annahme, die Nebenklägerin habe sich Hämatome und insb. Würgemale selbst zugefügt. Auch die "leicht blutende" (und daher vernarbte) Bisswunde könne keine Erfindung sein.

Dass Würgemale am Hals schon allein auf eine das Leben gefährdende Behandlung (i.S.d. § 224 Abs.1 Nr. 5 StGB) hinweisen, schließt Meindl mit Notwendigkeit aus dem medizinischen Gutachten von Eisenmenger. Da scheint ein merkwürdiger Widerspruch zur Aussage des Arztes Reichel zu bestehen. Auf die Frage von Eisenmenger, woran er denn Würgemale als solche erkannt habe, antwortete Reichel, die kenne er vom selbst ausgeübten asiatischen Kampfsport und den dort bei Würgegriffen zugefügten Hämatomen. Aber bei welchem Kampfsport werden denn (notwendig) lebensgefährliche Würgegriffe ausgeführt? Update: Tatsächlich wird in der med. Literatur  über die Gefahren der z.B.  im Judo angewandten Würgetechniken diskutiert; danke an Hinweisgeber auf Twitter. 

Die Ausgangsbasis für die Schlussfolgerungen des Staatsanwalts  ist alles andere als so stabil wie angenommen. Anders als noch 2006 in Nürnberg stand die Belastungszeugin selbst nicht zur Verfügung, um ihre Angaben in der Hauptverhandlung zu prüfen. Es sind nur die Aufzeichnungen früherer Angaben in den Akten und die Aussage einer Zeugin, deren Glaubhaftigkeit aufgrund widersprüchlicher Angaben deutlich in Frage steht. Frühere Angaben einer  nun das Zeugnis verweigernden Aussageperson sind nach der Rspr. des BGH ganz besonders kritisch zu würdigen.

Als entscheidendes Kennzeichen für die Wahrheit der Aussage nennt OStA Meindl deren Konstanz („roter Faden“) im „Kerngeschehen“ über fünf Jahre hinweg bei verschiedenen Anlässen. Diese Herleitung erscheint jedoch wenig tragfähig: Auch ein lügender Mensch ist ohne Weiteres in der Lage, die wesentlichen Inhalte der insgesamt knappen Tatschilderung – auch über fünf Jahre hinweg – zu wiederholen. (Ergänzung: Ich bin übrigens sehr sicher, dass es auch Herrn Meindl ebenso wie z.B. Herrn Strate und auch mir möglich sein wird, aus dem Gedächtnis genau dieses von Frau M. geschilderte Geschehen in den nächsten fünf Jahren mehrfach wiederholt konstant abzurufen).

Und es gab zudem erhebliche Abweichungen (wie sie etwa hier im Gutachten Eisenmenger geschildert werden, ab S. 3). Eine solche "Konstanz" sagt nichts über die Wahrheit der Aussage. Da man der Aussageperson  keine über das Kerngeschehen hinaus zielenden Fragen stellen kann (und dies auch 2006 in Nürnberg nicht dokumentiert ist), gibt es auch nichts, womit man sonst die Zuverlässigkeit der Aussage testen könnte. Es ist ein Fluch der aktenbasierten Würdigung, dass Papier so geduldig ist und uns schwarz auf weiß Gedrucktes so gesichert erscheint. Papier verweigert von sich aus jede weitere Stellungnahme, wirkt dabei aber trotzdem noch überzeugend. Ein realer Mensch im Gerichtssaal hingegen kann Fragen kaum ausweichen und wenn er ausweicht, glaubt man ihm nicht mehr so leicht. Das ist ja auch der Grund für den Grundsatz der Mündlichkeit der Hauptverhandlung.

Die Reifenstechereien würdigt OStA Meindl ebenfalls anders als es nach der Beweisaufnahme schien:

Die von ihm selbst früher kritisch betrachtete Annahme des LG Nürnberg, allein die Verbindung der angezeigten Fälle mit Mollath genüge als Indiz für die Überzeugungsbildung, wird nun von ihm wiederholt. Sie wird allerdings nun auf noch dünnere Grundlage gestützt: Auf die beschädigten Reifen selbst, auf eine Dokumentation der Beschädigungen und auf das Sachverständigengutachten soll es gar nicht ankommen, auch eine Identifizierung des Täters am Tatort über "Ähnlichkeiten" im Äußeren  ist völlig überflüssig. Nicht einmal mehr ist es nötig, mit einer gleichförmigen „fachmännischen“ Vorgehensweise zu argumentieren, um die Tat dem "Fachmann" Gustl Mollath zuzurechnen. Für eine Verurteilung genügt es nach dieser Auffassung schon, wenn eine Anzahl von Reifen paarweise Luft verlieren und die betroffenen PKW-Eigner alle irgendwie mit der verdächtigen Person in Verbindung stehen. Hier stehen die Betroffenen allerdings mit mindestens zwei Personen in Verbindung, die der OStA auch beide nennt.

Die Verteidigung

RA Strate würdigt – wie nicht anders zu erwarten – völlig anders:

Er wirft ein Licht auf die nicht anwesende zweite Hauptperson, die Nebenklägerin, und ordnet deren jeweilige Aktionen ein in das Gesamtgeschehen der ehelichen Auseinandersetzung und die von Gustl Mollath initiierten Ermittlungen an ihrem Arbeitsplatz.
Er weist auf erkennbare Lügen sowohl der Nebenklägerin als auch der wichtigen Zeugin S. hin und macht die vom Staatsanwalt soeben ausgeschlossene Komplotthypothese plausibel. Die Verteidigung kann allerdings nicht nachweisen, wie es zu den Verletzungsspuren gekommen ist. Aber nicht die Verteidigung ist hier beweispflichtig – sie muss nur genügend Zweifel wecken am Beweisgebäude der Anklage. Zweifel, die nach meinem Eindruck berechtigt sind.

In der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, die hier vorliegt, ist die dürre aktenkundige Schilderung des Tatgeschehens, ohne Einbettung in ein Randgeschehen (Was geschah davor, was danach? Was war Anlass des Streits? Wie wurde diese Auseinandersetzung später in der Beziehung „verarbeitet“?) einfach zu wenig. Zumal die Motive für eine Falschbelastung offenkundig sind und die Zeugin für eine Konfrontation mit Rückfragen nicht zur Verfügung steht. Zudem weist Strate darauf hin, dass die Zeugin durchaus mit "Belastungseifer" gelogen hat - gegenüber der Polizei bei der Anzeige angeblich gefährlichen Schusswaffenbesitzes und gegenüber der Psychiaterin K. zu dem Zweck, eine psychiatrische Ferndiagnose zum Verhalten ihres Mannes zu erhalten, vorgeblich, weil sie sich um ihn sorgt.

RA Rauwald ergänzt zum Sachbeschädigungskomplex, die Schäden seien unbewiesen. Zudem ließen sich deutliche Aktivitäten erkennen, einen Verdacht auf Gustl Mollath zu lenken.

Ein letztes Wort

Gustl Mollath hat das letzte Wort. Er bestreitet noch einmal die Begehung der Taten sowie die Auffassung, er sei psychisch krank und gefährlich. Er dankt der Verteidigung – mit der er nach dem engagierten Plädoyer Strates offenbar wieder versöhnt ist -  und dem Gericht, und kommt dann noch einmal auf die Themen zu sprechen, die er seit seiner Freilassung immer wieder öffentlich vorgebracht hat, insbesondere die Zustände im Maßregelvollzug.
Am Ende fällt noch das Stichwort „Haderthauer“, der anderen bayerischen Schlagzeile an diesem Tag.

Das Urteil soll am 14.08.2014 verkündet werden. Da ich dann im Urlaub fern von Regensburg unterwegs bin, kann ich nicht selbst vor Ort sein und bin für meinen Kommentar auf die Berichterstattung anderer angewiesen.

Hinweis: Ich habe am 09.08.2014 ca. um 19.30 Uhr Änderungen und Ergänzungen  eingefügt.

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Fortsetzung:

sowie für die Sachbeschädigungen sah das Gericht nicht genügend Beweise, sodass hierfür aus sachlichen Gründen, also '1. klasse' freigesprochen wurde. 

Also: ein wahrhaft salomonisches Urteil, vor allem für die Justiz u die weiteren Karrierechancen der Richter. M. E. War auch die Beweislage für die 1. KV nicht überzeugend und in jedem 'normalen' Fall wäre auch  dieses Gericht anderer Meinung gewesen. Es gilt jedoch die erste juristische Grundregel: wo ein Wille ist, ist auch eine Begründung.  Im Casino gilt der Grundsatz: die Bank gewinnt immer. In der Strajustiz gilt: das Gericht gewinnt immer - wenn es will.

Das habe ich glücklicherweise schon vor 30 Jahren gesehen und mich deshalb gegen Strafrecht entschieden.

 

glücklicherweise gibt es trotzdem so intelligente und integere Leute wie Strate, die dieses Kreuz auf sich nehmen.

an diesem Fall zahlt er sehr viel drauf - finanziell gesehen. Habe am Bahnhof zufällig den Stenografen getroffen und gefragt, was seine Dienste kosten.  1.200,- € Tagessatz und für die notwedige Nacharbeit 120,-€/h. Für eine stunde Stenografie müsse man realistscherweise mit 6 Stunden rechnen.da kommt schon ein Sümmchen zusammen! 10.000,- € dürften da  schon zusammen kommen, die keinesfalles erstattet werden.

 

Mollath sagte gerade im Radio er möchte den jetzigen Vorwurf nicht auf sich sitzen lassen. Muss er aber,weil gegen diesen Ausspruch für ihn keine Revision möglich ist. Auch wenn es möglich wäre, sollte er dieses Kapitel jetzt schliessen und sich der Gestaltung seines Lebens ohne justiz, RAe und medien widmen. Er hat als unfreiwilliger jusiz-Märtyrer genug für die Weiterentwicklung des Rechtsstaates geleistet!!!

Das

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Fortsetzung:

sowie für die Sachbeschädigungen sah das Gericht nicht genügend Beweise, sodass hierfür aus sachlichen Gründen, also '1. klasse' freigesprochen wurde. 

Also: ein wahrhaft salomonisches Urteil, vor allem für die Justiz u die weiteren Karrierechancen der Richter. M. E. War auch die Beweislage für die 1. KV nicht überzeugend und in jedem 'normalen' Fall wäre auch  dieses Gericht anderer Meinung gewesen. Es gilt jedoch die erste juristische Grundregel: wo ein Wille ist, ist auch eine Begründung.  Im Casino gilt der Grundsatz: die Bank gewinnt immer. In der Strajustiz gilt: das Gericht gewinnt immer - wenn es will.

Das habe ich glücklicherweise schon vor 30 Jahren gesehen und mich deshalb gegen Strafrecht entschieden.

 

glücklicherweise gibt es trotzdem so intelligente und integere Leute wie Strate, die dieses Kreuz auf sich nehmen.

an diesem Fall zahlt er sehr viel drauf - finanziell gesehen. Habe am Bahnhof zufällig den Stenografen getroffen und gefragt, was seine Dienste kosten.  1.200,- € Tagessatz und für die notwedige Nacharbeit 120,-€/h. Für eine stunde Stenografie müsse man realistscherweise mit 6 Stunden rechnen.da kommt schon ein Sümmchen zusammen! 10.000,- € dürften da  schon zusammen kommen, die keinesfalles erstattet werden.

 

Mollath sagte gerade im Radio er möchte den jetzigen Vorwurf nicht auf sich sitzen lassen. Muss er aber,weil gegen diesen Ausspruch für ihn keine Revision möglich ist. Auch wenn es möglich wäre, sollte er dieses Kapitel jetzt schliessen und sich der Gestaltung seines Lebens ohne justiz, RAe und medien widmen. Er hat als unfreiwilliger jusiz-Märtyrer genug für die Weiterentwicklung des Rechtsstaates geleistet!!!

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@psychofan

 

Ob Mollath das gesagt hätte oder Peng...man war entschlossen, das zur Schutzbehauptung zu erklären.

Es ist sonst nämlich vom Gericht nicht erklärbar, PM als glaubwürdig und ohne Belastungseifer zu bezeichen (der Sachverständige hat erklärt, von Aussage zu Aussage wurden die Vorwürfe immer gravierender).

Schon 2001 hat PM versucht, mit ihrem jetzigen Mann in Kontakt zu treten, wie er ausgesagt hat. Der hat abgewehrt, weil er in einer Beziehung war. Dann gabs die Falschanzeige wegen der scharfen Waffen. Die Anzeige wegen der Körperverletzung eineinhalb Jahre vorher, am Tag, als die Revision sie befragt hatte, die Anzeige wegen Freiheitsberaubung 2002, angeblich auch mit Körperverletzung. (Zurückgenommen, weil es unglaubwürdig war, dass sie geschlagen wurde, am nächsten Tag aber das Attest von 2001 vom Arzt verlangt hat statt ein neues).

Sie fährt von Berlin nach Erlangen zur Ex- Kundin, um ein Belastungsschreiben zu erhalten. Sie schreibt ihrer Anwältin, Mollath müsse endlich in die Geschlossene.

 

Gekrönt wird das mit der Begründung des Gerichts, Simbeck ist eine glaubwürdige Zeugin des ganzen. Simbeck, die nachweislich 2004 erzählt hatte, sie hätte nie was gesehen. 

 

Das Urteil "Schuldig der Körperverletzung" stand von vornherein fest....egal, was Mollath gesagt hätte.

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