Kriterien für die Heraufsetzung des Regelwerts in einer Kindschaftssache

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.08.2014

Mit der Frage, nach welchen Kriterien der Gegenstandswert im konkreten Fall zu bestimmen ist, wenn jedenfalls sicher ist, dass der Regelwert in einer Kindschaftssache heraufzusetzen ist, hat sich das Kammergericht im Beschluss vom 13.06.2014 – 13 WF 116/14 – befasst. Nach dem Kammergericht kommt eine Heraufsetzung des Regelwerts maximal auf einen Betrag von 4.000,00 € bis 5.000,00 € in Betracht, denn nur dies wahre einerseits eine angemessene Relation zum relativen Festwert nach § 45 I FamFG von 3.000,00 € unberücksichtigte in angemessener Weise die aus den Gesetzgebungsmaterialen ersichtliche Absicht des Gesetzgebers, in Verfahren, in dem das Kindeswohl im Vordergrund steht, aus sozialpolitischen Erwägungen auf ein niedriges Gebühren – (und damit Wert -) Niveau besonders Bedacht zu werden. 

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