Streng Dich an: Wer hat Dir beigewohnt?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 30.07.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht7|4743 Aufrufe

Nach der Ehescheidung im Jahre 2006 focht er die Vaterschaft für die während der Ehe geborene Tochter erfolgreich an.

Nun will er von der Mutter den Namen und die Anschrift des biologischen Vaters haben, um bei diesem Regress für gezahlten Unterhalt geltend zu machen.

Das AG hat die Mutter dazu verpflichtet, ihrem Ex-Mann Auskunft darüber zu erteilen, wer ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat.

Beschwerde und Rechtsbeschwerde blieben ohne Erfolg.

Der BGH konstruiert (wie bereits früher BGH FamRZ 2012,200) einen entsprechenden Auskunftsanspruch aus § 242 BGB

Durch die Mitteilung der Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, werde dieser Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende Kenntnis könne von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehöre jedoch auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat.

BGH v. 02.07.2014 - XII ZB 201/13

"Ich habe ihn in der Disco Red Apple kenngelernt. Er hat gesagt, er heiße Klaus. Passiert ist es dann in seinem Auto, so ein großes schwarzes war das. Typ und Kennzeichen hab ich mir nicht gemerkt, ich war ziemlich beschwipst."

Ob dem BGH das genügen würde?

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7 Kommentare

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Vielleicht sollte sie wenigstens mal die zahlreichen (hunderten) Fotos von Gästen der Disco (auf der Homepage der Disco) durchgehen, vielleicht erkennt sie ihn da ja wieder.

Im Übrigen ist es aber vielleicht auch bedenklich,  für die Disco hier Schleichwerbung zu machen.

Auch wenn Bad Hersfeld für die meisten leser vermutlich ganz weit weg liegt ...

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Vielleicht eine naive Frage, aber warum muss der Ex-Ehemann den Erzeuger in Regress nehmen? Ungerechtfertigt bereichert hat sich doch die Mutter als Zahlungsempfängerin des Unterhalts, demzufolge wäre sie zur Rückerstattung verpflichtet und hätte dann auch ein erhöhtes Interesse daran, den tatsächlichen Unterhaltsschuldner ausfindig zu machen.

Ungerechtfertigt bereichert hat sich hier überhaupt niemand. Kindesunterhalt kommt nämlich dem Kind zugute, auch wenn er vielleicht an die Mutter bezahlt wurde. 

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Anspruchsinhaber für den KiU ist das Kind. Dieses ist nicht ungrechtfertigt bereichert, da die Leistung mit Rechtsgrund erfolgte. Im Übrigen wäre es entreichert.

 Anspruchsgrundlage gegen den biologischen Vater ist 1607 III 2 BGB.

Gegen die Mutter kommt allenfalls ein Anspruch aus 826 BGB in Betracht, wenn sie das Kind untergeschoben hätte (was schwer zu beweisen sein wird)

Hopper schrieb:

Anspruchsinhaber für den KiU ist das Kind. Dieses ist nicht ungrechtfertigt bereichert, da die Leistung mit Rechtsgrund erfolgte. Im Übrigen wäre es entreichert.

Wäre es aber bereichert und durch Verbrauch entreichert, so könnte es sich im Übrigen aber nicht auf die Entreicherung berufen, weil es wohl (im Übrigen) auf die Kenntnis der Mutter von der Rechtsgrundlosigkeit ankäme.

Wenn schon, denn schon.

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