Terminsgebühr auch für die Wartezeit?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.07.2014

In sozialgerichtlichen Verfahren, in denen Betragsrahmengebühren anfallen, wird bei der Bemessung der Höhe der Terminsgebühr häufig auf die Terminsdauer von den Sozialgerichten abgestellt. In diesem Zusammenhang erhebt sich aber die Frage, was ist, wenn zwar der Termin kurz war, zuvor aber jedoch auf den Termin vom Anwalt gewartet werden musste. Das SG Kassel hat sich im Beschluss vom 26.06.2014 – 10 SF 50/14 E auf den zutreffenden Standpunkt gestellt, dass bei der Bestimmung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG auch Wartezeiten zu berücksichtigten sind, die dadurch entstehen, dass die Sache zu einem späterem als dem terminierten Zeitpunkt verhandelt wird. Zwar gehöre die Wartezeit nicht zur mündlichen Verhandlung, sie sei aber durch die Ladung veranlasst und daher am ehesten der Terminsgebühr zuzuordnen.

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