Bei Bußgeldern über 250 Euro muss der OWi-Richter mehr schreiben...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.07.2014

Die Frage, ab welcher Geldbußenhöhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen ausführlich dargestellt werden müssen wird von den OLGen nicht einheitlich beantwortet. So etwa bei mehr als 250 Euro wird oftmals von den OLGen mehr verlangt. So auch hier:

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass wegen § 17 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 OWiG Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines Betroffenen erforderlich sind, wenn - wie hier - Geldbußen von mehr als 250,- € verhängt werden (ständige Rechtsprechung des Senats: OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.05.2009, Ss (OWi) 46/09; OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.02.2012, Ss (OWi) 20/12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.03.2013, Ss (OWi) 30/13); OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.06.2013, Ss (OWi) 98/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.07.2013, 1 Ss (OWi) 92/13, juris, Rn. 15; OLG Braunschweig, Beschluss vom 16.12.2013, 1 Ss (OWi) 153/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.04.2014, 1 Ss (OWi) 37/14; OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2008, 311 SsBs 43/08, juris, Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2005, 81 Ss (OWi) 31/05, juris, Rn. 15). Die pauschale Feststellung, der Betroffene sei „als Kraftfahrer tätig“, genügt nicht, weil für das Rechtsbeschwerdegericht nicht erkennbar ist, in welcher Höhe der Betroffene Zahlungen erhält. Selbst wenn ein Betroffener keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen macht, entbindet das das Gericht nicht von der Amtspflicht, die notwendigen Feststellungen - beispielsweise durch Vernehmung des Arbeitgebers - zu treffen, wenn sie gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG von Bedeutung sein können (OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.02.2012, Ss (OWi) 34/12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 05.03.2013, Ss (OWi) 30/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.06.2013, Ss (OWi) 98/13, OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.07.2013, 1 Ss (OWi) 92/13, juris, Rn. 16; Mitsch in Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 17, Rn. 86).

OLG Braunschweig, Beschl. v. 27.05.2014 - 1 Ss (OWi) 26/14

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