BAG: Vertragsstrafe für Vertragsbeendigung

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 25.07.2014
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtBAGVertragsstrafeBeendigung|6272 Aufrufe

Die wirksame Ausgestaltung von Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen ist unter der Ägide des AGB-Rechts und der strengen Rechtsprechung des 8. Senats des BAG ein schwieriges Unterfangen. Aber auch die Auslegung des in der Vertragsstrafe fixierten Verwirkungstatbestandes kann Fragen aufwerfen. Ein neueres Urteil des BAG (vom 23.1.2014, BeckRS 2014, 69271) zeigt, worauf künftig u.a. zu achten ist. Vereinbart war eine Vertragsstrafe für den Fall der „Beendigung des Vertrages ohne Einhaltung der Kündigungsfrist“. Der beklagte Arbeitnehmer, der bei seiner mittlerweile insolventen Arbeitgeberin als Verfahrensingenieur tätig war, kündigte das Arbeitsverhältnis am 11.11.2011 und erschien ab 1.12.2011 nicht mehr zur Arbeit. Der Insolvenzverwalter beanstandete dies. Gleichwohl weigerte sich der Arbeitnehmer seiner Arbeitsverpflichtung nachzukommen, da er mittlerweile schon ein anderes Arbeitsverhältnis eingegangen war. Der Insolvenzverwalter kündigte ihm daraufhin fristlos und machte die Vertragsstrafe geltend. Das BAG wies die auf Zahlung der Vertragsstrafe gerichtete Klage des Insolvenzverwalters – wie auch schon die Vorinstanzen – ab. Das BAG betont, dass das die Vertragsstrafe auslösende Verhalten präzise umschrieben sein müsse, um dem Bestimmtheitsgrundsatz im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 zu genügen. Daher war zunächst die rechtlich maßgebliche Bedeutung des Sanktionstatbestandes im Wege der Auslegung zu ermitteln. Diesen interpretiert das BAG sehr eng im Sinne einer rechtlichen Beendigung des Vertrags. Eine solche habe vorliegend jedoch nicht vorgelegen: „Ein Arbeitsvertrag wird aber weder im Zeitpunkt des Zugangs einer fristgemäßen Eigenkündigung noch durch die Einstellung der Arbeitsleistung rechtlich beendet.“ Sodann heißt es: „Für diesen Fall der arbeitgeberseitigen Beendigung des Vertrags ist die Vertragsstrafe nach Nr. 14.5. des Arbeitsvertrags nicht vereinbart worden.“ Als Empfehlung an die Kautelarpraxis darf das wohl nicht verstanden werden. Denn in einem früheren Urteil hatte das BAG eine Vertragsstrafenklausel, die an eine vom Arbeitnehmer schuldhaft veranlasste außerordentliche Kündigung anknüpfte, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt. Von daher spricht viel dafür, in etwa wie folgt zu formulieren:

§ … Vertragsstrafe

(1) Nimmt der/die Mitarbeiter/in die Arbeit nicht oder verspätet auf, löst er/sie sich vom Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist auf oder verweigert er/sie vorübergehend die Arbeit, so hat der/die Mitarbeiter/in an die Firma eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist nur verwirkt, wenn der/die Mitarbeiter/in grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

(2) Als Vertragsstrafe wird für den Fall der verspäteten Aufnahme der Arbeit, der Lösung vom Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist sowie der vorübergehenden Arbeitsverweigerung ein Bruttoentgelt für jeden Tag der Zuwiderhandlung vereinbart, insgesamt jedoch nicht mehr als das in der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist ansonsten erhaltene Arbeitsentgelt. Im Übrigen beträgt die Vertragsstrafe ein Bruttomonatsgehalt.

(3) Verstößt der/die Mitarbeiter/in gegen die Geheimhaltungsvereinbarung aus § XX, so gilt für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von … Euro als vereinbart.

(4) Die Geltendmachung eines weiter gehenden Schadens bleibt vorbehalten.

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