I C H B I N S C H U L D!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.07.2014
Rechtsgebiete: OrdnungswidrigkeitenSchuldVerkehrsrecht|2901 Aufrufe

"Ich bin schuld" - was bedeutet das eigentlich für eine nachfolgende Schadensabwicklung? Damit hat sich das LG Hamburg sich vor Kurzem befasst. Jedenfalls kann man daraus kein Zugestehen einer Alleinschuld entnehmen! Hier der entsprechende Leitsatz aus dem Beck-Fachdienst Straßenverkehrsrecht:

Äußert der Unfallgegner am Unfallort ohne besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen, «er sei schuld», enthebt dies den Kläger lediglich von dem Erfordernis zu beweisen, dass den Unfallgegner ein Mitverschulden an dem Unfall trifft. Ein Eingeständnis, den Unfall allein verschuldet zu haben, liegt in dem Bekenntnis nicht. 

LG Hamburg, Urteil vom 15.11.2013 - 306 S 48/13 (AG Hamburg), BeckRS 2014, 11972

Aus dem Entscheidungsgründen:

a) Entgegen der Auffassung des Klägers folgt aus der mündlichen Äußerung des Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger am Unfallort, „er sei schuld“, keine Beweislastumkehr in dem Sinne, dass die Beklagten im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 StVG nunmehr beweisen müssten, dass den Beklagten zu 1) an dem Unfall keinerlei Verschulden treffe.
Zwar ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof anerkannt, dass bloße Bekenntnisse der Schuld, die keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen des Erklärenden verkörpern, die Beweislage des Erklärungsempfängers verbessern können (vgl. BGH VersR 1984, 383). Dieser Verbesserung kann aber jedenfalls nur so weit reichen, wie auch der Erklärungsinhalt reicht. Wenn also der Beklagte zu 1) erklärt hat, „er sei schuld“, ist der Kläger der zitierten Rechtsprechung folgend von dem Erfordernis enthoben, zu beweisen, dass den Beklagten zu 1) ein Verschulden im Sinne eines Mitverschuldens an dem Unfall trifft. In der Aussage kann aber nicht das Eingeständnis gesehen werden, der Beklagten zu 2) übernehme die alleinige Verantwortung an dem Unfall. Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem vom BGH (VersR 1984, 383) zu entscheidenden Fall. Dort hatte ein Unfallbeteiligter die schriftliche Erklärung abgegeben: „Ich erkläre mich hiermit zum allein Schuldigen.“
Damit bleibt es vorliegend bei der allgemeinen Beweislastverteilung, wonach derjenige, der bei einem Verkehrsunfall zwischen zwei PKW Schadensersatz in Höhe von 100% des Schadens verlangt, darzulegen und zu beweisen hat, dass den Unfallgegner die volle Verantwortung für den Unfall trifft.

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