Fusionskontrolle - Stoppschild Teil II - und wieder EUR 20 Mio.

von Dr. Rolf Hempel, veröffentlicht am 23.07.2014

Das Leben schafft eben doch das "schönste" Anschauungsmaterial. Ich hatte gestern abend auf einer Mandantenveranstaltung zur Compliance in München vorgetragen und - es ging um Compliance bei M&A - die Bedeutung des fusionskontrollrechtlichen Vollzugsverbots mit einem Hinweis auf die Bußgeldpraxis der Kommision bei solchen Verstößen unterstrichen. Da konnte ich - wie im Beck-Blog (hier) - auf die Bestätigung des EUR 20 Mio.-Bußgelds für Electrabel durch den EuGH verweisen.

Einen Tag später, also heute, hat doe Kommission wieder zugeschlagen und gezeigt, dass man die Fusionskontrolle ernst nehmen muss. In einer Pressemitteilung von heute (hier) berichtet sie, dass sie ein Bußgeld in Höhe von EUR 20 Mio. gegen den Lachszüchter Marine Harvest wegen der versäumten Anmeldung des Erwerbs von Kontrolle über den Konkurrenten Morpol verhängt habe.

Was waren die wichtigsten Umstände?

- Es ging um den Erwerb von 48,5% der Anteile am Zielunternehmen bei Splitterbesitz im übrigen.

- Der Fall wies - anders als der Electrabel-Fall -Untersagungsnähe auf. Eine Untersagung konnte im nachträglich eingeleiteten Fusionskontrollverfahren nur durch Zusagen abgewendet werden.

Was ist die erneute Lehre:

Es empfiehlt sich dringend, rechtzeitig im M&A-Prozess an die Fusionskontrolle zu denken und das nicht nur beim Erwerb von Mehrheitsbeteiligungen oder der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen.

Die vor dem "Signing" für die Fusionskontrollprüfung aufgewendete Zeit ist gut angelegt - deutlich besser als die Geldbuße bei einem Verstoß gegen das Vollzugsverbot.

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