Öffentlicher Straßenverkehr auch auf angrenzenden Grünflächen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.07.2014

Das Thema "öffentliche Verkehrsfläche" ist hier schön öfter gelaufen. Durch eine Besprechung von Burhoff in dem VRR 2014, 237 bin ich auf eine Entscheidung eines VG gestoßen, die sich mit der Problematik auseinandersetzt:

Das Gericht geht im Übrigen davon aus, dass im konkreten Einzelfall auch der links neben dem gepflasterten Weg befindliche Grünstreifen, auf dem der Kläger sein Fahrzeug geparkt hatte, als Teil des Gehwegs anzusehen ist. Bei dem Grünstreifen handelt es sich ebenso wie bei dem gepflasterten Weg um öffentlichen Verkehrsraum, so dass die Regelungen der Straßenverkehrsordnung auf diese Fläche Anwendung finden. Denn zum öffentlichen Verkehrsraum gehören solche Flächen, die - wie hier - der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken offenstehen.
Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1992 - 5 Ss (OWi) 410/92 - (OWi) 163/92 I -, Rn. 16, [...], NZV 1993, 161 [OLG Düsseldorf 30.12.1992 - 5 Ss (OWi) 410/92-(OWi) 163/92 I].
Lediglich durch unversenkte Bordsteine von der Fahrbahn getrennte Grünstreifen zum Gehweg hin und solche, die durch ihre Anlage und ihren Bewuchs offensichtlich der Verkehrsbenutzung entzogen sind, gehören nicht zum öffentlichen Verkehrsraum.
Vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1992 - 5 Ss (OWi) 410/92 - (OWi) 163/92 I -, Rn. 16, juis, NZV 1993, 161 [OLG Düsseldorf 30.12.1992 - 5 Ss (OWi) 410/92-(OWi) 163/92 I] m.w.N.; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 1 StVO, Rn. 16 m.w.N.; vgl. hierzu auch OLG Hamburg, Beschluss vom 01.08.1988 - 1 Ss 108/88 OWi -, Rn. 2 ff., [...]; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.08.1990 - 1 Ss 98/90 -, NZV 1991, 38; a.A. wohl VG Frankfurt, Urteil vom 08.04.1992 - V/1 E 1309/91 -, NVwZ-RR 1993, 28, wonach die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch auf eindeutig erkennbare Grünanlagen Anwendung finden. 
So liegt der Fall hier allerdings nicht. Auf den von der Beklagten gefertigten Lichtbildern ist deutlich zu erkennen, dass der gepflasterte Weg und die Rasenfläche mit Bäumen und Bänken nicht durch eine Bordsteinkante voneinander abgetrennt sind. Ganz im Gegenteil handelt es sich um einen fließenden Übergang zwischen Pflasterung und Rasenfläche. Der Bewuchs des Randstreifens nimmt diesem nicht die Eigenschaft als Gehweg, zumal eine Begrünung sowie die vorhandenen Bänke zum Verweilen für Fußgänger und Radfahrer zu den üblichen Erscheinungsformen von Gehwegen gehören.
Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 08.02.1994 - 3 Ss OWi 1215/93 -, Rn. 3 ff., [...], DAR 1994, 409.
Selbst wenn man indes zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass der Grünstreifen neben dem gepflasterten Weg nicht mehr als Teil des Gehwegs anzusehen wäre und demzufolge die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung keine Anwendung fänden, läge dennoch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Denn das Parken des klägerischen Kraftfahrzeugs auf dem Rasenstreifen verstieße dann jedenfalls gegen § 2 Abs. 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Stadtgebiet E. vom 25.09.2012 (Sicherheits- und Ordnungsverordnung).
Vgl. zu diesem Aspekt OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.12.1992 - 5 Ss (OWi) 410/92 - (OWi) 163/92 I -, Rn. 19, [...], NZV 1993, 161 [OLG Düsseldorf 30.12.1992 - 5 Ss (OWi) 410/92-(OWi) 163/92 I]; OLG Hamburg, Beschluss vom 01.08.1988 - 1 Ss 108/88 OWi -, Rn. 4, [...].
Nach § 2 Abs. 2 Sicherheits- und Ordnungsverordnung dürfen Anlagen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden. Anlagen in diesem Sinne sind gemäß § 1 Abs. 2 Sicherheits- und Ordnungsverordnung ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit zur Nutzung zur Verfügung stehenden oder bestimmungsgemäß zugänglichen Flächen und Einrichtungen. Zu den Anlagen gehören insbesondere Grün-, Erholungs-, Spiel- und Sportflächen, Zierbrunnen, Kunstgegenstände, Waldungen, Gartenanlagen, sonstige Anpflanzungen, Friedhöfe sowie Gewässer einschließlich der Ufer. Wird ein Kraftfahrzeug in einer Grün-, Erholungs- bzw. Gartenanlage geparkt, handelt es sich eindeutig um eine zweckwidrige Nutzung dieser Fläche gemäß § 2 Abs. 2 Sicherheits- und Ordnungsverordnung. Denn derartige Anlagen dienen ausschließlich der Benutzung durch Fußgänger und Radfahrer, nicht jedoch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen.

VG Düsseldorf, Urt. v. 19.11.2013 - 14 K 2623/13

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