OWi-Protokollurteil ist bei Rechtsbeschwerde immer in der gesetzlichen Frist nachzubegründen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 14.07.2014

Dumm gelaufen. Da hatte das AG ein sogenanntes Protokollurteil der StA zugestellt, so dass eigentlich keine Gründe vorhanden sind - trotzdem muss das Urteil im Falle der Rechtsbeschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist nachbegündet werden, auch wenn man das nicht so richtig versteht:

 Das Amtsgericht hat das nicht mit Gründen versehene Protokollurteil aus dem inneren Dienstbereich des Gerichts herausgegeben und der Staatsanwaltschaft, die an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen hatte, zum Zwecke der Zustellung „gemäß § 46 Absatz 1 OWiG, § 41 StPO“ übersandt. Auch wenn die Staatsanwaltschaft - was das Amtsgericht übersehen hat - vor der Hauptverhandlung ausdrücklich beantragt hatte, das Urteil bei Freispruch schriftlich zu begründen (§ 77b Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 OWiG), und deshalb eine Zustellung des Protokollurteils verfehlt war, konnte und musste das Amtsgericht die schriftlichen Urteilsgründe auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsbeschwerde gemäß § 77b Abs. 2 OWiG innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO nachholen (vgl. BGHSt 43, 22 = NJW 1997, 1862; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 77b Rdn. 4).

Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss v. 25.4.2014 - IV-2 RBs 2/14

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