Das OLG musste ran: 4-Monats-Abgabefrist zwar verkündet....dann aber in schriftlichem Urteil vergessen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.07.2014
Rechtsgebiete: FahrverbotStrafrechtVerkehrsrecht|2717 Aufrufe

Vielleicht hätte man diesen Fehler auch über eine Urteilsberichtigung des Tatrichters in Griff bekommen können. Das OLG hat sich dann aber drum gekümmert:

Der Tenor des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld vom 23. Dezember 2013 wird wie folgt klarstellend ergänzt: Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung eingeht, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung,   Gründe:   Das Amtsgericht Bad Hersfeld hat mit Urteil vom 23. Dezember 2013 gegen die Betroffene eine Geldbuße von 290 € festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die hiergegen; gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 6. Mai 2014 als unbegründet verworfen.   Während die durch das Amtsgericht Bad Hersfeld im Hauptverhandlungstermin vom 23. Dezember 2013 verkündete Urteilsformel den Ausspruch nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG: „Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung eingeht, spätestens aber vier Monate nach Rechtskraft dieser Entscheidung.“ enthält, ist die Aufnahme dieses Ausspruchs in die Urteilsurkunde - offensichtlich aufgrund eines Versehens - unterblieben.   Liegt ein Widerspruch zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift und der Urteilsurkunde vor, ist die Formel im Protokoll maßgeblich (BGHSt 34,11, 12; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 268 Rn. 18), so dass vorliegend zugunsten der Betroffenen die Anordnung nach § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG gilt.   Der Senat hält es gleichwohl aus Klarstellungsgründen für angezeigt, die Urteilsformel des schriftlichen Urteils des Amtsgerichts Bad Hersfeld entsprechend der am .23. Dezember 2013 verkündeten Urteilsformel zu ergänzen.   OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19.05.2014 - 2 Ss-OWi 297/14 = BeckRS 2014, 10857   Ausführlich zur Schonfrist: im "Fahrverbot in Bußgeldsachen" - § 9   Fahrverbot in Bußgeldsachen | Krumm | Buch (Cover)

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