Hauptverhandlung gegen Gustl Mollath - der erste Tag

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 07.07.2014

Vorbemerkung:

Meine Kommentierung der Hauptverhandlung wird sich - gemäß der Ausrichtung des Beck-Blog - v.a. auf die rechtlichen Fragen beziehen, die durch die Hauptverhandlung veranlasst werden. Leider kann ich  (v.a. wegen des Vorlesungs- und Prüfungsbetriebs) nicht an allen Verhandlungstagen anwesend sein.

Erster Tag

Es war eigentlich zu erwarten, dass der erste Tag der neuen Hauptverhandlung im Verfahren gegen Gustl Mollath zu einem großen Presseauflauf führen würde, dass aber wegen der Zeugnisverweigerung der ursprünglich für heute als Zeugin geladenen Nebenklägerin noch keine materiell interessanten Erkenntnisse zu berichten sein würden.

Immerhin hat dann der Antrag der Verteidigung, den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Nedopil zu entbinden bzw. ihn jedenfalls von der Teilnahme an der Hauptverhandlung auszuschließen, doch für eine rechtlich spannende Fragestellung gesorgt.

I.

Die Vorsitzende hatte – nach entsprechender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft - den Antrag der Verteidigung, der noch ergänzt wurde von einer persönlichen Bestätigung des Angeklagten, abgelehnt und es wurde, wenig überraschend, ein Gerichtsbeschluss (§ 238 Abs. 2 StPO) erforderlich. Statt der angekündigten 15 Minuten dauerte es dann doch eine knappe halbe Stunde, bis das Gericht wieder den Saal betrat und die Entscheidung  der Vorsitzenden bestätigte. Natürlich wurde unter manchen der anwesenden Pressevertreter spekuliert, ob es tatsächlich so lange gedauert habe, die Schöffen zu überzeugen.

Die Beauftragung des Sachverständigen ergibt sich daraus, dass man für den Fall der Bestätigung der Tatvorwürfe in der Hauptverhandlung auch wieder zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten Beweiserhebungen durchführen müsste. Da der Angeklagte, was sein gutes Recht ist, sich keiner erneuten psychiatrischen Exploration unterziehen wollte, sollte dem Sachverständigen die Erhebung von Anknüpfungstatsachen für seine evtl. erforderliche Begutachtung in der Hauptverhandlung ermöglicht werden - eine nicht unübliche Verfahrensweise, die jedoch erhebliche Probleme bergen kann. 

In der Begründung der Entscheidung klang es dann so, als habe man strafprozessrechtlich keine Wahl und jede Einschränkung der Anwesenheit des Sachverständigen berge die Gefahr der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und damit einen Revisionsgrund. Ganz so eindeutig ist es indes nicht: Nach Gesetzeswortlaut des § 80 Abs. 2 StPO „kann“ dem Sachverständigen „gestattet“ werden, den Vernehmungen beizuwohnen und Fragen zu stellen. Dieser Wortlaut gebietet weder, dass dem Sachverständigen die ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu gestatten „ist“, noch gebietet sie, dass der Sachverständige diese Gestattung auch durchgehend nutzen müsse. Er ist letztlich frei darin zu entscheiden, wie er sich die von ihm für eine Begutachtung benötigten Anknüpfungstatsachen verschafft.

Selbstverständlich ist das Ermessen des Gerichts durch die Aufklärungspflicht erheblich eingeschränkt, und wenn man seitens des Gerichts eine erfolgreiche Aufklärungsrüge in jedem Fall vermeiden will, dann spricht dies für die getroffene Entscheidung.

Im Spezialkommentar von Eisenberg zum Beweisrecht der StPO heißt es zu dieser Frage (8. Aufl., Rn. 1584):

„Was die Dauer der Anwesenheit des Sv in der HV angeht, so liegt die Entscheidung im Ermessen des Gerichts. Grundsätzlich kann das Gericht dem Sv die Anwesenheit bei der Beweisaufnahme gestatten, insbesondere gilt weder § 243 Abs 2 S 1 noch § 58 Abs 1 entsprechend. In einer Vielzahl der Fälle (insbesondere bei Untersuchungen vorwiegend sächlicher Art) wird es genügen, den Sv nach Erstattung seines Gutachtens zu entlassen.  Hingegen wird die Anwesenheit gemäß der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2) zB erforderlich sein (vgl BGH 19 367), wenn das Verhalten des Angekl in der HV von Bedeutung ist, wenn die Tatrekonstruktion in der HV sachkundiger Hilfe bedarf oder wenn besondere Persönlichkeitsmerkmale des Angekl beurteilt werden müssen. Sofern das Gericht ihm keine einschlägigen Weisungen erteilt, entscheidet der Sv selbst über die Erforderlichkeit seiner ständigen Anwesenheit (BGH bei Spiegel DAR 77 175; bei Spiegel 85 195; bei Pfeiffer NStZ 81 297).“

Auf der anderen Seite der Waage liegen indes auch erhebliche Beeinträchtigungen durch die (ständige) Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung, nämlich dass sich der Angeklagte nicht so frei äußern kann, wie er es für seine Verteidigung für erforderlich hält. Das betrifft unmittelbar die Frage, inwieweit die Subjektstellung des Angeklagten durch seine Rolle als „Objekt“ der Beobachtung untergraben werden darf. Nochmal Eisenberg (Rn. 1584a) dazu:

„Nicht zu übersehen ist, dass die ständige Anwesenheit des Sv während der HV für den dauerhaft Beobachteten eine psychische Belastung bedeuten und er ggfs in der Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte und vor allem in seinem Recht auf Gehör bzw in seiner Verteidigung eingeschränkt werden kann (§ 338 Nr 8; Barbey 34, 59 f; Loos GS-Kaufmann 961). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der gleichfalls im Ermessen des Gerichts stehenden Entscheidung (BGH NJW 69 438), ob der Sv iSd § 80 Abs 2 (auch) in der HV unmittelbar Fragen an den Beschuldigten oder an Zeugen stellen darf (wobei das Gericht unzulässige oder ungeeignete Fragen zurückweist, § 241). Zudem kann bei anhaltender oder gar durchgängiger Beobachtung die Wahrheitsermittlung des Gerichts insofern beeinträchtigt sein, als eine solche Verfahrenssituation verzerrte Entäußerungen des Beobachteten (als im Allg zentraler Erkenntnisquelle) bedingen kann.“

Da hier das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung 2014 für die Beurteilung seiner Psyche zu den  Tatzeiten in den Jahren 2001 bis 2005 kaum relevant erscheint, geht es letztlich nur darum, dass der Sachverständige sich in der Verhandlung einen Eindruck von der heutigen Persönlichkeit des Angeklagten verschafft. Dafür indes scheint die „ständige“ Anwesenheit in der Hauptverhandlung aus Aufklärungsgesichtspunkten nicht erforderlich. Insofern hätte ein Beschluss, der dem Angeklagten jedenfalls an einem Teil der Hauptverhandlung ein psychiatrisch unbeobachtetes Agieren ermöglicht, nicht geschadet. Ebenso erscheint es mir zulässig (und keineswegs abwegig), wenn Herr Prof. Nedopil von sich aus nicht der ganzen Verhandlung folgt, sondern es bei einer Teilbeobachtung belässt, zumal die Situation in der Hauptverhandlung ohnehin nur einen (kleinen und besonderen) Ausschnitt aus den Verhaltensweisen des Probanden zeigt. Nach dem Leitsatz der einschlägigen Entscheidung (BGHSt 19, 367) hätte man Prof. Nedopil auch vorab befragen können, ob er die ständige Anwesenheit als notwendig ansieht. Der Leitsatz lautet:

"Die Pflicht zur Wahrheitserforschung kann das Gericht dazu nötigen, einen Sachverständigen, der sich über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen äußern soll, zu der sonstigen Beweisaufnahme hinzuzuziehen, zumal wenn der Sachverständige seine Anwesenheit für erforderlich hält, um möglicherweise weitere tatsächlcihe Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu gewinnen"

Auch in den Gründen  dieser Entscheidung (BGHSt 19, 367, 368) betont der BGH die Bedeutung der jeweiligen "besonderen Sachlage, die vor allem durch den Wunsch des Sachverständigen ausgelöst werden kann, bei der Erhebung bestimmter Beweise zugegen zu sein".

II.

Der von der Verteidigung eingebrachte Beweisantrag der Vernehmung von (damaligen) Angestellten der Banken, für die die Ex-Frau des Angeklagten tätig war, zum Ausmaß der Verbringung von Vermögen ins Ausland, um der deutschen Besteuerung zu entgehen, wurde zunächst zurückgestellt. Erst wenn es erforderlich werde, die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zu beurteilen oder wenn es darum gehe, ob der Angeklagte um die Banken ein „Wahnsystem“ entwickelt habe, wolle man sich diesem Beweisantrag zuwenden. Das ist m. E. eine zutreffende Sichtweise. Sobald es darum geht, warum die Nebenklägerin mit relativ großer Verspätung die Anklagevorwürfe vorbrachte, wird man auch erörtern müssen, ob dies im Zusammenhang mit der Aktivität ihres Mannes stand, ihre Tätigkeiten bei der HVB öffentlich zu machen.

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73 Kommentare

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Phil schrieb:

Gast schrieb:

Dass Rechtsbeugung Vorsatz voraussetzt, ist schon OK, das Problem ist, dass Gerichte insofern den Vorsatz auch dann bestreiten, wenn er nach vernünftiger Betrachtung nicht mehr zu leugnen ist. 

 

Hmm, ich schließe daraus, dass es eben nicht "Ok" ist, dass Vorsatz Voraussetzung für Rechtsbeugung ist.

Ich sehe allg. nicht ein, warum ein Richter nicht der Sorgfalt verpflichtet sein sollte. Wenn der Kfz-Mechaniker Mist baut und deswegen jemand im Auto stirbt, kann man ihm das doch auch anlasten. Warum nicht den Richter, wenn er grob fahrlässig Fehlurteile fällt?

 

Nicht nur würde es das Schlupfloch schließen, es wäre auch unabhängig davon sinnvoll, dass Richter bei Ihren Entscheidungen zur Sorgfalt verpflichtet sind und bei grober Fahrlässigkeit haften, wie in anderen Berufen auch.

Dann bliebe einem vorsätzlichen Täter nur noch, sich auf Fahrlässigkeit zu berufen um das Strafmaß zu reduzieren, er könnte so nicht ganz aus der Nummer rauszukommen.

Damit ließe sich dann leben.

 

Es würde gar nichts ändern. Ebensdo, wie Richter selbst bei offensichtlichem Vorsatz sagen können: "Wir gehen nicht von Vorsatz aus.", könnten sie auch im Falle tatbestandlicher Erfüllung einer fahrlässigen Rechtsbeugung sagen: "Das Gericht sieht keine Rechtsbeugung in der dem Richter vorgeworfenen Handlung."

 

Sie haben zwar recht, es müsste anders sein, aber es ist eben so, dass Richter Weiß für Schwarz erklären, wenn sie es wollen, und dass es dagegen kein letztendliches Mittel gibt.

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Gast schrieb:

Es würde gar nichts ändern. Ebensdo, wie Richter selbst bei offensichtlichem Vorsatz sagen können: 

 

Wenn sich dadurch nichts ändern würde, könnten ja selbst die "Praktizierer" von Rechtsbeugung für eine Ausweitung auf die Fahrlässigkeit sein - des Schein halber, und es würde sich ja nichts ändern, also warum hat überhaupt irgendjemand etwas dagegen und warum ist es nicht längst so?

Komisch.. 

 

Nein, also ich denke: Vorsatz ist viel schwieriger nachzuweisen, also kann auch der "befangene Richter über den Richter" sich viel leichter darauf berufen.

Ob der Vorsatz z.B. in diesem Fall wirklich so offensichtlich ist? Zumindest ist er nicht unzweifelhaft, man kann es so drehen wie es getan wird "ich habe das nicht gelesen.." usw.

Und er kommt damit durch.

Aber in diesem konkreten Fall könnte kein Richter ernsthaft vertreten, dass nicht einmal Fahrlässigkeit vorläge. 

Nur ist eben fahrlässige Fehlentscheidung kein Straftatbestand.. und da sehe ich den Kern der Ungerechtigkeit und den Freibrief für Willkür.

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@ Max Mustermann

Ich empfehle vorsichtigen Umgang mit "beeinträchtigen". Ein Richter könnte auf den Gedanken kommen, einen Gutachter zu Rate zu ziehen. Ähnliches gilt für "Beklemmungen", "Angstzustände", "Ausnahmezustand" usw.

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Herr Mollath wurde aufgrund eines gefälschten und eines weiteren illegalen Attestes , einer  Beobachtung durch den Gerichtspsychiater während des Gerichtsverfahrens 2006 und einer verfassungswidrigen,  stationären, psychiatrischen Zwangsbeobachtung stigmatisiert, psychiatrisiert o h n e  das er untersucht wurde! Diese furchtbaren Verfahrensweisen, die zu der siebenjährigen Zwangsunterbringung und diesem Justizskandal geführt haben, wiederholen sich paradoxerweise ausgerechnet in einem Wiederaufnahmeverfahren und werden bereits am Anfang des WA-Verfahrens vom Gericht ignoriert und Herrn Mollath wiederum quasi eine inhumane psychiatrische Zwangsbeobachtung zugemutet. Zuerst ist rechtsstaatlich zu klären, ob die Körperverletzung begangen wurde! Ein Gerichtsverfahren und eine psychiatrische Begutachtung sollte strikt gerade bei diesem Justizunrecht auseinandergehalten werden! Dieses Ermessen hat das Landgericht Regensburg und auch die Pflicht soviel Einsicht und Mitmenschlichkeit zu zeigen.Es entsteht sonst der Eindruck, dass es sich auch um einen 17 tägigen Schauprozess handelt,  schlimmstenfalls Herrn Mollath nachwievor etwas anzuhängen und ihn wiederum psychiatrisieren zu wollen. Damit wird das ohnehin schwerbeschädigte Ansehen der bayerischen Justiz weiter ramponiert. Es ist sehr fragwürdig, dass  der renomierte Prof. Nedopil, als Leiter einer Uni-Klinik diese sehr fragwürdige Aufgabe angenommen hat. Frage an Prof. Müller: War es juristisch legitim, dass das Landgericht den Prof. der Psyc hiatrie, Herrn Dr. Nedopil als Gutachter zum WA-Verfahren einbezogen hat oder stand dies trotz evtl. entgegenstehender BGH-Entscheidungen im pflichtgemäßen Ermessen des Landgerichts? Es dürfte davon auszugehen, dass  für WA-Verfahren keine entsprechenden, gleichgelagerter Rechtsfälle existieren. Auf meine Frage an Dr. Strate kurz nach der ersten Verhandlung, wie er sich die Einbeziehung eines Psychiater paradoxerweise in einem WA-Verfahren erklärt, gab er sinngemäß zu verstehen, dass er (sich als Jurist) diesen Weg der Justiz sich nicht juristisch erklären kann....
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Gast schrieb:

"Der Sohn war zu diesem Zeitpunkt allerdings noch kein approbierter Arzt, das Attest trug neben der Unterschrift mit dem Kürzel "i.V." (in Vertretung)."

http://www.live.mittelbayerische.de/Event/Der_Fall_Mollath

"kein approbierter Arzt"? Dann könnte er den Beruf nicht ausüben. Vermutlich eine Ungenauigkeit.

Eine Ungenauigkeit. Der Sohn war noch kein Facharzt für Allgemeinmedizin. Die Approbation (die jeder Medizinstudent nach Abschlussprüfung auf Antrag bekommt) hatte er.

Interessant im Prozessbericht der Mittelbayerischen ist, dass er die "Praxis für Allgemeinmedizin" der Mutter praktisch alllein führte und die Mutter gar nicht mehr tätig war. Da aber allein die Mutter die Zulassung und Abrechnungsberechtigung hatte, er aber nicht, nutzte er den Namen und die Zulassung der Mutter, um damals schon seine eigene Praxis zu betreiben.

Klingt harmlos, ist aber strafrechtlich Abrechnungsbetrug (der Mutter). Er hat Beihilfe geleistet, die Sprechstundenhilfe auch. Die Bestimmungen zur Abrechnung müssen vom Vertragsarzt "peinlich genau" eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere auch das Gebot der persönlichen Leistungserbringung.

Der Betrug ist allerdings leider schon verjährt.

Die Zeugen aus dieser Praxis (Mutter, Sohn, Sprechstundenhilfe) sind aber schon deshalb unglaubwürdig, weil sie allesamt Beteiligte eines bandenmäßigen Abrechnungsbetruges vermutlich in Millionenhöhe waren (Gesamtumsatz der Vertragsarztpraxis ist als Schaden zu werten!). Hier sollte Strate doch noch mal nachhaken, wenn es um die Glaubwürdigkeit dieser Sippschaft geht.

 

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psychofan schrieb:

Klingt harmlos, ist aber strafrechtlich Abrechnungsbetrug (der Mutter). Er hat Beihilfe geleistet, die Sprechstundenhilfe auch. Die Bestimmungen zur Abrechnung müssen vom Vertragsarzt "peinlich genau" eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere auch das Gebot der persönlichen Leistungserbringung.

Der Betrug ist allerdings leider schon verjährt.

 

Mag ja sein. Aber Forderungen aufgrund rechtswidriger Bereicherung verjähren erst nach 30 Jahren. Sofern Sie richtig urteilen, könnten die Kassen, die damals betrogen wurden, sich das Geld nebst angemessener Verzinsung zurückholen.

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Gast schrieb:

psychofan schrieb:

Klingt harmlos, ist aber strafrechtlich Abrechnungsbetrug (der Mutter). Er hat Beihilfe geleistet, die Sprechstundenhilfe auch. Die Bestimmungen zur Abrechnung müssen vom Vertragsarzt "peinlich genau" eingehalten werden. Dazu gehört insbesondere auch das Gebot der persönlichen Leistungserbringung.

Der Betrug ist allerdings leider schon verjährt.

 

Mag ja sein. Aber Forderungen aufgrund rechtswidriger Bereicherung verjähren erst nach 30 Jahren. Sofern Sie richtig urteilen, könnten die Kassen, die damals betrogen wurden, sich das Geld nebst angemessener Verzinsung zurückholen.

Rückforderungen könnte die KVB (Kassenärztliche Vereinigung Bayerns) stellen, die auch das Honorar an die (nicht mehr tätige) Frau Dr. R. ausgezahlt hatte. Allerdings unterliegen solche Auseinandersetzungen dem Sozialrecht, mit der Folge einer vierjährigen Verjährung (nach Zustellung des Honorarbescheides, der ca 9 Monate verzögert erfolgt). Mithin Verjährung nach 5 Jahren.

Von Amts wegen darf nach der Rechtsprechung ein Honorarbescheid aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes nicht später als vier Jahre nach der vorläufigen Honorarfestsetzung nachträglich richtig gestellt werden. Dies bedeutet, dass sachlich- rechnerische Richtigstellungen noch bis zu vier Jahre rückwirkend seit Ergehen des Honorarbescheides zulässig sind.

Näheres hier:

http://www.iww.de/aaa/archiv/wirtschaftlichkeitspruefung-formen-von-regress-und-honorarrueckforderungen-diesen-gefahren-sind-sie-ausgesetzt-f39395

Selbst im Falle vorsätzlicher Täuschung beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre. Jeder Vertragsarzt weiß, dass er die abgerechneten Leistungen höchstpersönlich erbringen muss und keinen "Dauervertreter" beschäftigen darf.

 

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Dann schildert der Zeuge, warum er so viel Angst vor seinem früheren Mandanten hat: Zwischen 20 und 20.30 Uhr an einem Freitagabend im Jahr 2005 habe er noch in seiner Kanzlei gearbeitet, auf einmal klingelt es stürmisch. Dann habe Mollath laut und massiv an die Tür geklopft. Mollath soll gesagt haben: "Ich weiß, das du da bist, lass mich rein." Er sei sonst kein ängstlicher Mensch und habe schon viel erlebt, aber in diesem Moment... Später, als er im Keller war, habe er gezittert, weil er Mollath noch im Haus vermutete. "Das war echt krass." Dann habe er mehrfach Anträge gestellt, von seinem Mandat entbunden zu werden. Später habe ihn Mollath mehrfach bedroht: "Na, geht's gut? Aber nicht mehr lange", soll ihm der Angeklagte gesagt haben.

"Was mich stört, ist diese Hetze der ganzen Freunde und Unterstützer des Herrn Mollath. Auch wenn es Ihnen gut tut, Herr Mollath." Strate sagt: Er soll das nicht auf Herrn Mollath beziehen, das sei seine Einschätzung. Im Zuge dieses Falles gebe es viele Trittbrettfahrer, "die Idiotendichte in diesem Land ist sehr hoch." Der Zeuge entschuldigt sich für seine Einschätzung.

Gustl Mollath bricht dann sein Schweigen, und meldet sich dann auf einmal doch zu Wort: "Ich versichere Ihnen, Sie brauchen keine Angst vor mir zu haben. Ich habe Sie genau beobachtet während Ihrer Aussage. Ich habe das Gefühl, Sie brauchen Hilfe. Ich weiß bis heute nicht, wo sie wohnen. (...) Ich weiß nicht wie, aber bauen Sie Ihre Ängste ab." Das Verhalten irgendwelcher Unterstützer verabscheue er. Er stehe immer für Deeskalation. Er k��nne sich auch nicht aussuchen, wer sich als "Unterstützer" bezeichnet.

 

http://www.live.mittelbayerische.de/Event/Der_Fall_Mollath

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Gast schrieb:

Gustl Mollath bricht dann sein Schweigen, und meldet sich dann auf einmal doch zu Wort: "... Ich habe Sie genau beobachtet während Ihrer Aussage. Ich habe das Gefühl, Sie brauchen Hilfe. (...) Ich weiß nicht wie, aber bauen Sie Ihre Ängste ab."

Ist schon ziemlich unangenehm, wie überheblich das "Justizopfer" Mollath mit Leuten umgeht, die er selbst zu Opfern gemacht hat. Die Beschuldigungen der Ex-Frau gewinnen durch die Aussage des Anwalts schon sehr an Plausibilität.

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Wie jetzt?

"An Blutergüsse an den Oberarmen und seitlich am Hals neben der Kehle und eine Bissspur am Arm ("ein kreisförmiges Hämatom") könne er sich auch nach all den Jahren noch konkret erinnern."

http://www.live.mittelbayerische.de/Event/Der_Fall_Mollath

 

Ein kreisförmiges Hämatom und keine "blutende Bißwunde" mit Narbenbildung Jahre später noch, wie es dann vor Gericht behauptet wurde?

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Gast schrieb:

Laut Herrn Strate kommt es im Strafprozess häufig vor, dass die Erinnerung der Zeugen immer "besser" wird, je mehr Zeit vergangen ist:

http://www.br.de/mediathek/video/sendungen/abendschau/mollath-prozess-10...

 

Dass es bei "bestimmten Zeugen" immer "besser, detaillierter" wird.

Wie z.B. bei der Schwägerin von P.M., die sich auf einmal genau an die Verletzungen erinnert.....und die Kopie des Attests aus der Tasche zieht, wo sie das alles nochmal nachlesen konnte.....

 

"Dann zaubert sie eine weitere Überraschung aus dem Hut, besser gesagt aus ihrer Handtasche. Es handelt sich um eine Kopie des Originalattests, wie es Petra M. nach der Untersuchung überreicht wurde – mitsamt Stempel und Datum der Erstausstellung. Da staunt nicht nur Rechtsanwalt Strate."

http://www.regensburg-digital.de/neue-ueberraschungen-im-mollath-prozess/09072014/

 

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"Strate sagt: Er soll das nicht auf Herrn Mollath beziehen, das sei seine Einschätzung. Im Zuge dieses Falles gebe es viele Trittbrettfahrer, "die Idiotendichte in diesem Land ist sehr hoch."

 

http://www.live.mittelbayerische.de/Event/Der_Fall_Mollath

 

 

ZEIT: Auch wir sind wegen unserer Artikel ja Telefonterror ausgesetzt gewesen. Einige Anrufer pöbelten, andere versuchten uns davon zu überzeugen, dass Mollath ein neuer Mahatma Gandhi sei, ein Nelson Mandela, der die Welt verändern werde.

Strate: (lacht) Na, ist ja wunderbar! Also, was glauben Sie, welche Belastung bei mir zustande kommt? Meine Sekretärin nimmt seit Mitte Dezember täglich Dutzende solcher Anrufe entgegen.

ZEIT: Aber Sie werden nicht bedroht…

Strate: Es ist auch eine Belästigung, glauben Sie mir. [...]
http://www.zeit.de/2013/35/gerhard-strate-gustl-mollath/komplettansicht

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"Dennoch: Professionell klingt es nicht, wenn ein Verteidiger resignierend angibt, gegen das psychiatrische Gutachten des Dr. Leipziger und dagegen, dass das LG diesem folge, hätte er sowieso nichts machen können."

Es ist doch bekannt und wird auch oft beklagt, dass das Gericht in den allermeisten Fällen dem Gutachter folgt, da wäre schon eine überdurchschnittliche Motivation notwendig gewesen, um dagegen anzukämpfen - Herr Dolmany ist nicht Herr Strate. Ich bin auch der Meinung, dass man das Verhalten des Verteidigers (wie auch vieler anderer Beteiligter) nicht vom Standpunkt der heutigen Erkenntnisse aus betrachten sollte.

regensburg-digital hat einige Details zur verweigerten Entpflichtung berichtet:

"Doch die dortige Kammer lehnte diese Ersuchen durchweg ab. Begründung: Mollath sei wahrscheinlich psychisch krank. Deshalb könne dies auch jedem anderen Pflichtverteidiger passieren. Damit müsse er als Rechtsanwalt klarkommen. Er selbst, das sagt Dolmány mehrfach, halte seinen früheren Mandanten nicht für krank. Sein Eindruck sei gewesen, dass Mollath unbedingt zuerst die Schwarzgeldvorwürfe aufgeklärt haben wollte und sich vorher zu den Anklagevorwürfen nicht äußern wollte. Das Problem sei gewesen, wer die Regie in diesem Verfahren führe."

http://www.regensburg-digital.de/mollath-kann-nichts-fuer-eine-hohe-idio...

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"Er verwahre sich dagegen, „wenn angebliche Unterstützer Sie bedrohen“, so Mollath. Er stehe für Deeskalation."

http://www.regensburg-digital.de/mollath-kann-nichts-fuer-eine-hohe-idio...

Da habe ich eine etwas andere Wahrnehmung. Herr Mollath muss nicht verantworten, wenn seine engeren Freunde ("Wollt ihr alle laut sein?") oder andere Unterstützer die Stimmung anheizen, aber er könnte sich öfter vernehmbar davon distanzieren. Er könnte vor allem auch darauf verzichten, bei öffentlichen Veranstaltungen immer wieder Namen und andere Daten von Personen zu nennen, die ihm angeblich geschadet haben (darunter auch in der Öffentlichkeit weniger bekannte) und diese Hass und Häme der Menge auszusetzen. Nein, davon, dass Herr Mollath "für Deeskalation" steht, kann überhaupt nicht die Rede sein. Doch genau diese wäre dringend notwendig. 

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