Ordnungsgeld auch gegen Jugendamt festsetzbar

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 02.07.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht1|4690 Aufrufe

Das Jugendamt war als Amtsvormund für das Kind eingesetzt und in dieser Eigenschaft am Abschluss einer Umgangsvereinbarung beteiligt. Das AG hat das Jugendamt darauf hingewiesen, dass im Fall eines Verstoßes gegen die Umgangsregelung ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro festgesetzt werden könne.

Nachdem das Kind zum Umgang mit den Eltern nicht bereit war und die vereinbarten Umgangskontakte überwiegend bereits nach kurzer Zeit abgebrochen wurden, hat der Vater beantragt, gegen das Jugendamt ein Ordnungsgeld von 5000 Euro festzusetzen. Er hat geltend gemacht, dass die Umgangskontakte weder von Seiten des Jugendamts noch von der Pflegemutter in irgendeiner Art und Weise förderlich vorbereitet worden seien. Das Jugendamt ist dem entgegen getreten und hat vorgetragen, alle verfügbaren erzieherischen Mittel zur Motivation des Kindes für den Umgang mit seinen Eltern genutzt zu haben.

AG und OLG haben den Antrag des Vaters abgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde führte zur Zurückverweisung.

Der BGH betont, dass grundsätzlich auch gegen das Jugendamt Ordnungsgeld festgesetzt werden kann. Dies scheitere nicht an § 1837 III 2 BGB  („Gegen das Jugendamt oder einen Verein wird kein Zwangsgeld festgesetzt“), denn hier gehe es nicht um Zwangs-, sondern um Ordnungsgeld. Im Kindschaftsverfahren sei es im übrigen unerlässlich, dass das FamG dem Jugendamt als Amtsvormund etwa für dessen Wahrnehmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts konkrete Pflichten auferlegen kann. Insbesondere die Umgangsregelung durch das FamG bedürfe zur Wahrung einer effizienten gerichtlichen Geltendmachung und Vollstreckung. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes sei es demnach notwendig, dass die familiengerichtliche Anordnung, wenn ihr zuwidergehandelt wird, im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden kann. Anders als die allgemeine Aufsicht durch das Gericht lässt sich die Vollstreckung gerichtlicher Titel schließlich nicht in wirksamer Form durch andere Maßnahmen (Dienstaufsichtsbeschwerde, Entlassung des Vormunds oder Hinweis auf Schadensersatzfolgen ersetzen, durch die dem Umgangsberechtigten nur ein umständlicher und letztlich unzureichender Rechtsschutz zur Verfügung gestellt werden würde.

Der BGH lässt weitere harte, aber zutreffende Worte gegen das beteiligte Jugendamt folgen:

Das Jugendamt kann als Verpflichteter einer vollstreckbaren Umgangsvereinbarung eine Vollstreckung nur abwenden durch den detaillierten Vortrag und Nachweis seiner Bemühungen, das Kind und gegebenenfalls die Pflegeeltern für die Durchführung der vereinbarten Umgangskontakte zu motivieren und dabei zu unterstützen.

Die Klärung, worauf eine vom Kind erklärte Ablehnung von Umgangskontakten beruht und ob diese bei der Kindeswohlbetrachtung ausschlaggebend ist, darf grundsätzlich nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden, sondern ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten, das gegebenenfalls die Abänderung der getroffenen Umgangsregelung zum Gegenstand haben muss.

BGH v. 19.2.2014 – XII ZB 165/13 

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1 Kommentar

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Hallo Herr Burschel,

müsste nicht auch die Pflegemutter zur Umgangsförderung in die Pflicht genommen werden?

Gruß
J.Krug

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