OLG Hamm: Schilder, die eigentlich gar nicht aufgestellt sein dürften...können trotzdem gelten! - Kommentar von RA Böse, Osnabrück

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.06.2014
Rechtsgebiete: SchildVerkehrsrecht7|16346 Aufrufe

Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu beschäftigen: Gilt eigentlich ein Verkehrszeichen, das eigentlich gar nicht so da stehen dürfte, wo/wie es steht? Das OLG hat das im nachfolgenden Fall bejaht - mit einer für mich bei näherem Nachlesen nachvollziehbaren Begründung, auch wenn ich erst gestutzt hatte. RA Böse aus Osnabrück hat mich auf eine Pressemitteilung des OLG Hamm aufmerksam gemacht und anschließend noch einen Kommentar dazu gemailt:

Aus einem an einer Elektroladestation
aufgestellten Parkplatzschild und dem Zusatzschild “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“
ergibt sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Das Parkverbot ist zu beachten, auch wenn es ohne Rechtsgrundlage angeordnet
wurde.

Das hat der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts Essen mit Beschluss vom 27.05.2014 entschieden.

Der seinerzeit 35 Jahre alte Betroffene aus Essen parkte im Januar 2013 seinen VW Golf mit Verbrennungsmotor
auf einem Parkstreifen in Essen an der Zweigertstraße gegenüber dem Land- und Amtsgericht.

Er benutzte einen Abstellplatz, an dem kurz zuvor eine Elektroladestation installiert worden und der deswegen mit dem Parkplatzschild und dem Zusatzschild mit der Aufschrift “Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs“ versehen worden war. Die gegen ihn wegen Parkverstoßes verhängte Geldbuße von 10 Euro zahlte der Betroffene nicht, weil er der Ansicht war, die das Parken für Fahrzeuge ohne Elektromotor einschränkende Beschilderung des Abstellplatzes sei ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden.
Der 5. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm hat das den Betroffenen freisprechende Urteil des Amtsgerichts Essen aufgehoben und den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von 10 Euro verurteilt.

Der Senat neige zwar zu der Auffassung, dass das geltende Straßenverkehrsrecht keine Rechtsgrundlage für die angebrachte Beschilderung bzw. die Einrichtung sog. Elektroladeplätze im öffentlichen Verkehrsraum bereit halte, könne diese Frage im vorliegenden Fall aber offen lassen.

Der Betroffene habe die angebrachte Beschilderung auch dann beachten müssen, wenn es für sie keine Rechtsgrundlage gebe. Aus der Beschilderung ergebe sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, weil das Parken nur Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs gestattet sei. Die Beschilderung sei ein Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung. Sie sei nur dann nichtig und nicht zu beachten, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leide, was vorliegend nicht der Fall sei. Einem Verwaltungsakt könne die gesetzliche Grundlage fehlen, ohne dass er offenkundig fehlerhaft und deswegen nichtig sei. Nichtig könne er z. B. sein, wenn die handelnde Behörde offensichtlich unzuständig sei oder der Verwaltungsakt etwas anordne, was offenkundig nicht vollzogen werden könne. Auf Allgemeinverfügungen in Form von Verkehrszeichen treffe das nicht zu. Sie seien in der Regel wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt worden seien. Sähe man das anders, würde es auf dem Gebiet der Verkehrsregelungen zu unerträglichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit kommen, weil man es dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überließe, Verkehrszeichen allein deswegen zu missachten, weil er ihre Aufstellung  für anfechtbar halte.

Ausgehend hiervon habe der Betroffene im vorliegenden Fall einen ordnungswidrigen Parkverstoß begangen, für den er mit einem Bußgeld von 10 Euro zu belegen sei.

rechtskräftiger Beschluss des 5. Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts
Hamm vom 27.05.2014 (5 RBs 13/14)

Blogleser Rechtsanwalt Matthias Böse aus Osnabrück fragt sich: "Wann ist die Grenze der Nichtigkeit aus § 44 Abs. 1 VwVfG erreicht? Kann ein Verwarnungsgeld auch auf vollkommen der StVO unbekannte Verkehrszeichen gestützt werden? (s. Foto unten) Kann diese Entscheidung auch für die Beurteilung einer  Strafbarkeit aus § 132 StGB herangezogen werden, wenn nicht-Behörden Schilder im Straßenverkehr aufstellen, die nicht aus dem Katalog der StVO stammen?
 
Verhindert das Gericht „die unerträglichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit“ durch „unerträgliche Beeinträchtigungen der Rechtssicherheit“ und kratzt damit zugleich an Art. 103 Abs. 2 GG?"

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7 Kommentare

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Dieses Urteil ist nicht nachvollziehbar und widerspricht fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, obwohl das Ergebnis tatsächlich richtig sein kann.

 

Unabhängig von der Frage der Nichtigkeit des Verkehrsschildes, lässt sich das Bußgeld schon nicht auf einer nicht bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungshandlung stützen.

 

Der Gesetzgeber hat zum Schutz von Verwaltungsakten grade das Institut der Bestandskraft geschaffen - die hier im vorliegenden Auszug nicht einmal angesprochen wurde-. Die Anwendung der Rechtsgrundsätze der Vollstreckung von HDU-VAen scheint mir hier geboten, da es in der Sache nichs anderes ist, sondern nur anders heißt. Über die Bestandskraft hinaus staatliches Exekutivverhalten zu legalisieren begegnet schweren verfassungsrechtlichen Bedenken, da nach dem OLG der Grundrechtseingriff allein durch "unerträgliche Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit" seine Rechtfertigung erfahren soll. Dabei verkennt das OLG, dass alleine schon die Straßenverkehrsgregelungen einen erheblichen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit darstellt. Es darf nicht übersehen werden, dass Autofahren auf öffentlichem Grund generell verboten ist und nur unter besonderen Umständen erlaubt ist. Wenn das OLG es nun ausreichen lässt, dass rechtswidriges staatliches Handeln zu rechtmäßigen Sanktionshandlungen führen soll, dann verkennt es, dass nicht der Bürger sich zu rechtfertigen hat, sondern der Staat. 

Aus diesem Grund ist es grade richtig, dass rechtswidrige und nicht bestandskräftige Schilder ignoriert werden dürfen und auch müssen. Andernfalls könnten diverse Schilder von Verwaltungsbeamten "erfunden" werden, die dann Rechtswirkungen entfalten die Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen geeignet sind und vor allem als Regeln im Straßenverkehr gelten.

 

Aber selbst wenn man davon absieht, dass sas OLG schon dogmatisch unzutreffend argumentiert, muss es doch im Rahmen der Prüfung seine eigenen Anforderungen sauber subsumieren. Liegt einen "unerträgliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit" vor, wenn jemand auf einem Parkplatz steht, auf dem er nicht stehen darf? Selbst wenn das alle so machen muss man ganz klar sagen: Nein. Es mag ein Verkehrsärgernis sein, aber an der Sicherheit des Straßenverkehrs ändert dies rein garnichts. Also wäre die Verhängung des Bußgeldes schon aus diesem Grunde rechtswidrig.

Möglicherweise hätte es dieser ganzen Kunstgriffe auch garnicht gebraucht, da das unermächtigte Zusatzschild das Parkschild "mit in die Rechtswidrigkeit" zieht und von daher bereits das Parken am Tatort bußgeldpflichtig gemacht hat. Mithin läge der Parkverstoß mangels Parkerlaubnis vor. Aber dazu lässt sich dsa Urteil ebenfalls nicht aus.

 

Insgesamt aber kein gutes Urteil meiner Meinung nach.

Megael schrieb:
Unabhängig von der Frage der Nichtigkeit des Verkehrsschildes, lässt sich das Bußgeld schon nicht auf einer nicht bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungshandlung stützen.
Inwiefern "rechtswidrig"? Gegen welches Recht verstößt das Aufstellen dieses Schildes? Ist es nicht im Gegenteil durch § 35 S. 2 und § 37 VwVfG gedeckt? Der Verwaltungsakt "Parken nur für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" ist inhaltlich hinreichend bestimmt.

Mein Name schrieb:

Megael schrieb:
Unabhängig von der Frage der Nichtigkeit des Verkehrsschildes, lässt sich das Bußgeld schon nicht auf einer nicht bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungshandlung stützen.
Inwiefern "rechtswidrig"? Gegen welches Recht verstößt das Aufstellen dieses Schildes? Ist es nicht im Gegenteil durch § 35 S. 2 und § 37 VwVfG gedeckt? Der Verwaltungsakt "Parken nur für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" ist inhaltlich hinreichend bestimmt.

 

Verkehrsschilder = Allgemeinverfügung = Verwaltungsakt im Rahmen der Eingriffsverwaltung und damit unter dem Vorbehalt des Gesetzes. Und eben daran fehlt es, an der Ermächtigungsgrundlage zur Rechtfertigung des damit verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte die uns die Verfassung garantiert.

Mein Name schrieb:

Megael schrieb:
Unabhängig von der Frage der Nichtigkeit des Verkehrsschildes, lässt sich das Bußgeld schon nicht auf einer nicht bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungshandlung stützen.
Inwiefern "rechtswidrig"? Gegen welches Recht verstößt das Aufstellen dieses Schildes? Ist es nicht im Gegenteil durch § 35 S. 2 und § 37 VwVfG gedeckt? Der Verwaltungsakt "Parken nur für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" ist inhaltlich hinreichend bestimmt.

 

Da muss ich widersprechen.

 

In Leipzig vor dem Rathaus steht ebenfalls ein blaues Parkschild mit dem Zusatzzeichen "Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges". Ich habe hier auch ein Bußgeld kassiert. Leider war mein Einspruch ebenfalls erfolglos:

 

Ich hatte argumentiert, dass das Zusatzzeichen die Parkfläche nicht für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor einschränke sondern lediglich die zulässige Parkhöchstdauer erhöhen möchte. Die Elektrotankstelle befindet sich nämlich in einer Parkverbotszone in der Parken in gekennzeichneten Flächen mit Parkscheibe für 1 Stunde erlaubt ist. In einer Stunde ist jedoch kein Elektrofahrzeug geladen. Folglich muss das Schild aufgestellt werden, um die zulässige Parkhöchstdauer zu erhöhen.

 

Das ergibt sich aus dem "während".

Man hätte ohne weiteres ja auch schreiben können: "Nur Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges"

 

Letztlich argumentierte ich noch, dass, gesetzt den Fall die derzeitige Formulierung beinhalte auch ein Parkverbot für andere Fahrzeuge, es schwer fallen dürfte, eine Formulierung zu finden, die lediglich die Parkzeit, nicht jedoch die Fahrzeugart betrifft. Wie sollte das lauten? "Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges und sonstige Fahrzeuge normal?"

 

Daher überzeugt mich die Argumentation nicht so recht. Ich halte die Formulierung für zu unbestimmt. Den Gerichten scheint das aber zu reichen.

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Zu nichtigen Verkehrszeichen gibt es durchaus genug Rechtsprechung, um darin eine Linie zu erkennen, wo die Grenze zur Nichtigkeit liegt. Für jemanden, der sich mit der verwaltungsrechtlichen Anfechtbarkeit von Verkehrszeichen und/oder OWi bei rechtswidrigen Verkehrszeichen beschäftigt, ist das vertrautes Gelände. Einige Versatzstücke aus dieser Rechtsprechung hat das OLG auch verwandt, nur dann mit unglücklichen Formulierungen den Unterschied zwischen zwar rechtswidrigen Verwaltungsakten (also weg-klagbaren) einerseits (die bis zur Aufhebung zu beachten sind und ggf ein Knöllchen kosten) und offensichtlich rechtswidrigen (also nichtigen, die keine Rechtswirkung entfalten) andererseits verwischt.

Im Ergebnis könnte die Entscheidung schon deswegen richtig sein, weil es zur Tatzeit im Januar 2013 längst ein amtliches Verkehrszeichen des genannten Inhalts gab. Im amtlichen Teil des Verkehrsblatts waren Anfang 2011 die "Zusatzzeichen zur Vorhaltung von Parkflächen für Elektrofahrzeuge" geregelt worden (VkBl 2011, 199-200). Eines davon hat genau den Text, der in der Gerichts-PM abgebildet ist und sieht zudem ziemlich genau so aus. Dass das Gericht zu der Auffassung neigt, es gebe keine Rechtsgrundlage, könnte bloße Unkenntnis der Rechtslage gewesen sein. Die Überlegung mit den missverständlichen Formulierungen zu rechtswidrigen/nichtigen Verwaltungsakten war danach nicht nötig. Vielleicht steht die missverständliche Formulierung auch nur in der PM und nicht in der Entscheidung. Denn mit Ausnahme eines einzigen (nicht entscheidenden, aber Irreführung und Aufregung auslösenden) Satzes bewegt sich die ganze PM ganz auf der Linie der ständigen Rechtsprechung.

Übrigens hat auch schon das OLG Köln solche Verkehrszeichen für wirksam gehalten (OLG Köln, VRS 125, 228).

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Die Entscheidung gibt es mitlerweile zu lesen: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2014/5_RBs_13_14_Beschluss_2014...

 

Durch die Veröffentlichung im Verkehrsblatt gibt es noch keine Rechtsgrundlage für das entsprechende Zeichen. Das Verkehrsblatt ist dazu gänzlich ungeeignet.

Das OLG Hamm hat den aktuellen Stand der entsprechenden Diskussion gut abgebildet. Und dabei auch die aktuelle Linie des Bundesrates (Notwendigkeit zur Anpassung StVG) erwähnt.

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Dass die Veröffentlichung im Verkehrsblatt "gänzlich ungeeignet" sei, ist eine interessante These. Immerhin heißt es in § 39 Abs. 3 StVO, auch Zusatzzeichen seien Verkehrszeichen (und damit zu beachten). Dass es nicht nur die Verkehrszeichen gibt, die direkt in der StVO fertig und komplett abgebildet sind, steht ausdrücklich in § 39 Abs. 9 StVO und implizit an verschiedenen Stellen der StVO, wo die Kombination von Sinnbildern und Texten auf VZ erlaubt wird. Und der selbe Gesetzgeber ordnet in der Verwaltungsvorschrift III.1. Rz. 7 zu den §§ 39 bis 43 StVO an, dass außer den in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen diejenigen verwendet werden dürfen, die das zuständige Bundesministerium (...) "durch Verlautbarung im Verkehrsblatt zulässt" und nochmals in VwV I. Rz. 53 zu § 45 Absatz 3 StVO, zu den Verkehrszeichen gehörten "nicht bloß die in der StVO genannten, sondern auch die (...) zugelassenen Verkehrszeichen." Zu Zusatzzeichen bestimmt eben dieser Gesetzgeber speziell sogar in VwV III.16.a) Rz. 46 zu den §§ 39 bis 43 StVO, dass Zusatzzeichen, die nicht in der StVO oder der VwV-StVO erwähnt sind, "im Verkehrsblatt" bekannt gegeben würden. Dass eine Veröffentlichung im Verkehrsblatt "gänzlich ungeeignet" sei, über diese Legitimationskette eine Rechtsgrundlage für erlaubte Verkehrszeichen abzugeben und damit mittelbar nach Aufstellung solcher Zeichen eine Rechtswirkung auszulösen, ist nach dem Blick ins Gesetzbuch eine gewagte These.

Man könnte natürlich noch prüfen, ob das Ministerium vor jener VkBl-Veröffentlichung die nötigen Formalien eingehalten hat. Dass geltendes Recht keine ausreichende Rechtsgrundlage hergibt, allein weil es aus Sicht von 17 Damen und Herren noch nicht das "Höchstmaß an Rechtssicherheit" biete (OLG aaO Rz. 38), ist ja kaum vertretbar. Da müsste man schon benennen, warum das geltende Recht nicht gelten soll, statt aus etwaigen anderen Rechtsauffassungen abzuleiten, es gelte vielleicht nicht und sich vor einer Entscheidung zu drücken.

Und wie schon vermutet: der eigentliche Aufreger zu nichtigen Verkehrszeichen ist in der Entscheidung gar nicht enthalten, sondern nur in der missverständlichen Formulierung/Verkürzung in der Pressemitteilung. Danke an Herrn Schmidt für den Link.

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