Konkludente PKH-Antragstellung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 25.06.2014

Das BAG hat im Beschluss vom 30.04.2014 – 10 AZB 13/14  - sich mit der Frage befasst, ob auch eine konkludente PKH-Antragstellung möglich ist. So hat sich das BAG auf den Standpunkt gestellt, dass dann, wenn die Parteien vor der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Vergleich schließen, mit dem weitere, bisher nicht anhängige Streitgegenstände erledigt werden, regelmäßig davon auszugehen ist, dass auch ein Prozesskostenhilfeantrag auch diesen Mehrvergleich erfassen soll. Allerdings hat der BGH auch darauf hingewiesen, dass wenn das Gericht einen solchen konkludenten PKH-Antrag übergeht, § 321 ZPO zu berücksichtigen ist. Eine Beschlussergänzung des PKH-Bewilligungsbeschlusses muss in einem solchen Fall innerhalb der 2-Wochenfrist gemäß § 321 Abs. 2 ZPO beantragt werden, unterbleibt dies, ist die Anhängigkeit des übergangenen Antrags mit Fristablauf entfallen.

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In der Arbeitsgerichtsbarkeit kommt allerdings häufig die Situation vor, dass - z. B. im gescheiterten Gütetermin - PKH bewilligt wird und die Parteien sich erst danach gem. § 278 Abs. 6 ZPO ohne weiteren Termin einigen, noch bevor der Kammertermin stattfand (der dann aufgehoben wird). Wenn ein solcher Vergleich einen Mehrwert hat, wird man kaum annehmen können, dass mit dem Einreichen des Schriftsatzes nach § 278 Abs. 6 ZPO auch ein konkludenter Antrag auf Erstreckung der PKH verbunden ist.

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