Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Zurückweisung entscheidend

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.06.2014

Nach Vorbemerkung 3 VI VV RVG findet dann, wenn eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, eine Anrechnung der bereits entstandenen Verfahrensgebühr aus die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren statt. Allerdings scheidet die Anrechnung dann aus, wenn die 2-Jahresfrist des § 15 V 2 RVG eingreift. Mit der Frage, wie diese 2-Jahresfrist zu berechnen ist, hat sich das OLG Hamburg im Beschluss vom 08.04.2014 – 8 W 84/13 auseinandergesetzt und zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Berechnung der 2-Jahresfrist nicht auf die Verkündung des Revisionsurteils ankommt, sondern auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Rechtsanwalts von der Zurückweisung. Denn die 2-Jahresfrist nach § 15 V 2 RVG solle dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Rechtsanwalt, der längere Zeit mit der Sache nicht befasst war, sich in diese Angelegenheit erneut einarbeiten muss. Eine erneute Befassung bzw. eine erneute Einarbeitung kann aber erst erfolgen, wenn von der Zurückverweisung Kenntnis genommen werden konnte.

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