Auch die "taz" darf keine Männer diskriminieren

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 11.06.2014
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtDiskriminierungAGGGeschlecht3|4469 Aufrufe

Die Diskriminierungsverbote des AGG gelten auch für diejenigen, die sich eigentlich auf der Seite der Guten wähnen. Das musste jüngst die Berliner Tageszeitung taz erfahren. Sie hatte in einer Stellenanzeige eine Volontärin gesucht und im Anzeigentext noch einmal ausdrücklich betont, dass die Stelle für "eine Frau mit Migrationshintergrund" gedacht sei. Die Bewerbung eines aus der Ukraine stammenden Mannes lehnte sie daher ab. Der klagte jetzt beim ArbG Berlin, weil er wegen seines Geschlechts diskriminiert worden sei - und gewann (ArbG Berlin - 42 Ca 1530/14, Presseberichte hier). Er erhält drei Monatsgehälter Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG).

Die Begründung der Beklagten für ihren Verstoß gegen § 11 AGG war allerdings auch nicht sonderlich überzeugend: Man habe mit der Ausschreibung den Anteil von Frauen in Führungspositionen erhöhen wollen. Dafür war die Vergütung allerdings äußerst dürftig: Versprochen war der "netto Bafög-Höchstsatz plus BVG-Monatskarte".

Unabhängig vom konkreten Fall:

Grundsätzlich dürfte es mit Blick auf § 5 AGG wohl zulässig sein, "positive Maßnahmen" zu ergreifen, um den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen. Fraglich ist nur, ob man das (nur) solange darf, wie im eigenen Unternehmen die Männer dominieren, oder ob ein Unternehmen auch eine "100%-Frauenquote" zum Ausgleich der Unterrepräsentanz in der Wirtschaft insgesamt anstreben darf.

Und eine nicht ganz ernst gemeinte Nachbemerkung: Männer in Führungspositionen fahren ohnehin nicht mit der U-Bahn. Sie fliegen mit dem Hubschrauber ins Büro.

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3 Kommentare

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Eine positive Maßnahme dürfte nur dann gerechtfertigt sein, wenn das andere Geschlecht tatsächlich unterrepräsentiert ist und zwar bezogen auf das jeweilige Unternehmen. Würde man dies auf die Geschlechterquote in der gesamten Bundesrepublik beziehen, dann käme dies einer faktischen umgekehrten Diskriminierung gleich. Man könnte den Denkansatz auch weiterziehen und die Geschlechterverteilung in der gesamten Europäischen Union heranziehen. Schließlich sind unsere Anti-Diskriminierungsvorschriften europäischer Natur

 

Leider erlebt man immer wieder, dass Unternehmen vorgeblich Frauen für bestimmte Positionen fördern wollen, obwohl es dort schon mehr Frauen als Männer in diesen Positionen gibt. Die positive Maßnahme gestaltet sich dann zumeist als ein "Feigenblatt". Wenn Unternehmen teure Image-Maßnahmen in die Wege leiten und sich in Form von "employer-branding" das Thema "diversity" auf die Fahnen schreiben, heisst das noch lange nicht, dass dort "diversity" auch aktiv gelebt wird.

 

Das Thema Diskriminierung ist eine "tief" verwurzeltes Phänomen, dass teilweise sogar im Unterbewusstsein erfolgt. Viele diskriminierende Menschen erleben ihr verhalten gar nicht als diskriminierend.

 

Wir blicken auf eine lediglich seit 70 Jahren vergangene Geschichte der Nazi-Herrschaft zurück. Das Nazi-Regime war ganz sicherlich die stärkste denkbare Form von Diskriminierungen. Der Großteil der Nazi-Richter haben unbescholten ihren Justizdienst in der Bundesrepublik fortgesetzt und somit möglicherweise auch ein entsprechendes ideologisches Gedankengut vererbt.

 

In der juristischen Ausbildung sind die Werke von "Palandt" und "Tröndle" nach wie vor Klassiker der Ausbildung, obwohl nahezu jeder weiss, welche Geschichte sich hinter dieses Namen versteckt.

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@ Nils Kratzer

Spontan hätte ich genauso geurteilt wie Sie. "Positive Maßnahmen" dürfen nur zum Ausgleich der Unterrepräsentanz im eigenen Unternehmen erfolgen, nicht der Gesamtgesellschaft. Aber gilt das für alle AGG-Merkmale und auch im Zivilrecht? Was ist zB mit dem Vermieter, der ein Haus mit altengerechten Wohnungen errichtet, nur an Ältere vermietet und damit Jüngere benachteiligt?

 

@ Christian Rolfs

 

Das sind alles sehr interessante Rechtsfragen, die wahrscheinlich niemals oberstgerichtlich entschieden werden, weil in Deutschland alles dafür getan wird, dass AGG-Klagen bereits im Keim erstickt werden.

 

Wenn Sie als Rechtsanwalt einen Mandanten vertreten, der ein solches Problem hat, dann müssen Sie ihn fairerweise auf Folgendes hinweisen:

 

1. Das Verfahren dauert im Regelfall 4-5 Jahre bis es zu einer rechtskräftigen Entscheidung kommt.

2. Wenn Sie Pech haben, ergeht niemals eine oberstgerichtliche Entscheidung, weil die Revision nicht zugelassen wird.

2. Selbst wenn Sie einen Mikro-Betrag von EUR 10.000,- einklagen und selbst wenn Sie das Verfahren nach 4-5 Jahren "erfolgreich" gestalten können, müssen Sie damit rechnen, dass Sie eine Entschädigung von EUR 500,- erhalten und dann auf 95% der Kosten sitzenbleiben. Das ist dann ungefähr das 20-fache der Entschädigung. Kurzum: Als "Otto-Normal-Bürger" sind Sie nach diesem Verfahren ruiniert, obwohl Sie erfolgreich waren

3. In diesen 4-5 Jahren müssen sie sich mit ständigen Anfeindungen, mit Ignoranz von Richtern, Beschimpfungen und "Hasstiraden" auseinandersetzen.

 

Das alles müssen Sie einem potentiellen Mandanten erklären. Glauben Sie tatsächlich, dass derartige Rechtsfragen jemals oberstgerichtlich geklärt werden?

 

Diese Rechtsfragen werden daher theoretischer Natur bleiben und könnten gegebenenfalls in den universitären Arbeitsgemeinschaften, im Rahmen einer Hausarbeit oder einer Doktorarbeit diskutiert werden.

 

 

 

 

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