Schüth gibt nicht auf

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.06.2014
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtEGMRKircheEheKirchenmusiker15|5320 Aufrufe

Das Verfahren hat die Chance, als eines der längsten in die Geschichte des deutschen Arbeitsrechts einzugehen: Der Kirchenmusiker Schüth, seit 1983 als Organist und Chorleiter einer katholischen Gemeinde in Essen beschäftigt, hatte sich 1994 von seiner Ehefrau, mit der er zwei Kinder hatte, getrennt. Er war zu seiner Lebensgefährtin gezogen, die ein Kind von ihm erwartete. Die Trennung wurde im Januar 1995 bekannt. Am 15.7.1997 kündigte die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis, weil Herr Schüth gegen die Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse verstoßen habe. Seine Kündigungsschutzklage hatte vor dem ArbG Essen und dem LAG Düsseldorf zunächst Erfolg (1. und 2. Instanz). Auf die Revision der Arbeitgeberin hob das BAG des Berufungsurteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück (3. Instanz). Dieses wies nunmehr die Kündigungsschutzklage ab (4.). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde vom BAG verworfen (5.), das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zu Entscheidung an (6.).

Erfolg hatte der Kläger dann aber beim EGMR, der feststellte, dass die deutschen Gerichte mit ihren Entscheidungen das Recht von Herrn Schüth auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt hätten (EGMR, Urt. vom 23.9.2010 - 1620/03, NZA 2011, 279 - Urteil Nr. 7). Deutschland wurde zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 40.000 Euro verurteilt (Nr. 8; siehe hier im BeckBlog). Die daraufhin erhobene Restitutionsklage wiesen das LAG Düsseldorf (Nr. 9) und das BAG mit Entscheidung Nr. 10 ab, weil § 580 Nr. 8 ZPO nach der Übergangsvorschrift des § 35 EGZPO auf das Verfahren von Herrn Schüth noch nicht anwendbar sei (hier im BeckBlog).

Damit gab der Kläger aber keineswegs auf: Nunmehr klagt er auf Wiedereinstellung rückwirkend zum Tage des EGMR-Urteils (23.9.2010), hilfsweise ab Zustellung seiner Klage. Damit hatte er vor dem ArbG Essen (Nr. 11) und jetzt auch vor dem LAG Düsseldorf (Urt. vom 5.6.2014 - 11 Sa 1484/13 - Nr. 12) keinen Erfolg: Der Erfolg des Klägers vor dem EGMR verschaffe ihm nicht automatisch einen Wiedereinstellungsanspruch. Dieser sei vielmehr von einer umfassenden Interessenabwägung abhängig, die hier zu seinem Nachteil ausfalle. Das LAG hat die Revision zugelassen, so dass wir uns im kommenden Jahr wohl auf Urteil Nr. 13 freuen dürfen.

Zur Erinnerung: Das Arbeitsverhältnis dauerte 14 Jahre. Der Prozess jetzt schon 17.

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15 Kommentare

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Ob sich Herr Schüth jemals gefragt hat, ob sein "christliches" Wertebild mit denen der katholischen Kirche vereinbar ist?

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Ob sich die katholische Kirche jemals fragen wird, ob ihre Auffassung vom Arbeitsrecht mit den christlichen Werten vereinbar ist?

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Die katholische Kirche ist eine Gemeinschaft, die durch gemeinsame Werte und einen gemeinsamen Glauben verbunden ist.

Ob diese Werte nun jedem Einzelnen passen oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wer sie nicht vertritt oder sich später anders entscheidet, sollte dann aber auch die Konsequenzen ziehen und austreten.

Oder sich eben einen anderen Arbeitsplatz suchen, bei einer Gemeinschaft, die nicht im Widerspruch zu den eigenen Vorstellungen lebt. 

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@ #2 Die Entscheidungsträger der katholischen Kirche sind davon überzeugt. Wenn man sich die Abläufe ansieht, geht es den Beteiligten scheinbar nur noch um das "Recht haben" und nicht um ein sinnvolle Lösung.

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Die Entscheidungen der Kirchen in Personalsachen sind leicht kritisiert. Ich empfehle eine Auseinandersetzung mit den Tücken des sog. besonderen Tendenzschutzes (vgl. § 118 Abs. 2 BetrVG), der insb. den Kirchen (sc.: der Kath. Kirche oder den evangelischen Kirchen genauer: deren privatrechtlich selbständigen karitativen o. erzieherischen Einrichtungen) zukommt, aber bei nicht konsequenter Anwendung auch verlustig gehen kann. Das schränkt die möglichen Reaktionen durchaus ein. Einen Verzicht auf den Tendenzschutz halte ich im Übrigen für die Kirchen nicht nur für unzumutbar, sondern auch für unwahrhaftig. Denn wo "Kirche" draufsteht, sollte auch Kirche drin sein.

Ansonsten fällt mir ob des Zeitablaufs und der verfahrensübergreifenden Prozessgeschichte nur ein:

fiat iustitia, et pereat mundus!

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@ Theo #5 und OStA50 #4: 

Art 137 (3) WRV: Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes

 

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Sehen Sie, #6, genau deswegen haben ja auch mehrere deutsche Gerichte die Sicht der Kirche bestätigt.

Natürlich wäre es wünschenswert, wenn der Musiker selbst genügend Sensibilität und Anstand besessen hätte, um sich nach der Änderung seiner Auffassungen eine andere Stelle zu suchen.

Statt dessen hat er 17 Jahre lang prozessiert.

17 Jahre!

Was für eine Rechthaberei!

 

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Nein, es zeigt nur, dass sich Gesetzgeber und Rechtsprechung nicht an die eigene Verfassung halten. 

Zur Menschenwürde und dem Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gehört auch der Schutz des Privatlebens vor Eingriffen durch den Arbeitgeber. Eine Ausnahme davon ist nur in begründeten Einzelfällen zu rechtfertigen - z.B. bei seelsorgerischer Tätigkeit, bei der die Identifikation mit dem Wertesystem der Glaubensgemeinschaft unerlässlich ist.

Bei einem Kirchenmusiker, dessen Aufgabe nicht der Kontakt zu Gläubigen ist, ist das aber nicht der Fall. Wie sagte einmal ein einflussreicher Mann: "Egal, ob die Katze schwarz oder weiß ist, Hauptsache sie fängt Mäuse."

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Nun, ein normaler Arbeitgeber handelt in Gewinnerzielungsabsicht: Der Arbeitnehmer ist Mittel zum Zweck.

Zu dem Zweck, Geld einzunehmen, oder, in Ihrem Bild "Mäuse zu fangen". 

Hier ist ein Schutz durch Gesetzgeber und Rechtsprechung sinnvoll, um eine Gewinnorientierte Ausnutzung des Arbeitnehmers zu begrenzen.

Eine Kirche, eine Glaubensgemeinschaft, hat ja nun aber eine vollständig andere Zielsetzung. 

Die Tätigkeit eines Kirchenmusikers ist auch nicht mit einem Bürojob zu vergleichen, bei dem nach Vorschrift  bestimmte Arbeiten ausgeführt werden.

Musik bedarf immer einer Interpretation, geistliche Musik bedarf einer entsprechenden Interpretation. Die ist natürlich auch davon abhängig, wie der Interpretierende, also der Musiker, dem Inhalt der geistlichen Musik gegenübersteht. Sie ist also abhängig vom Glauben.  

Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen durch die Definition der "Tendenzbetriebe".

Aber abgesehen davon ist der Organist durchaus ein herausgehobenes Mitglied der Gemeinschaft, das natürlich auch eine Vorbildfunktion hat, im Positiven wie im Negativen.

 

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Theo schrieb:

Hier ist ein Schutz durch Gesetzgeber und Rechtsprechung sinnvoll, um eine Gewinnorientierte Ausnutzung des Arbeitnehmers zu begrenzen.

Eine Kirche, eine Glaubensgemeinschaft, hat ja nun aber eine vollständig andere Zielsetzung. 

Die Betrachtung mag angesichts der Funktion eines Kirchenmusikers noch vertretbar sein, hat aber mit der Realität des Großteils der vom Tendenzprivileg der Kirchen betroffenen Arbeitnehmer, Erzieher und Pflegekräfte, nichts zu tun. Hier wäre schon aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ein Umdenken des Gesetzgebers wünschenswert.

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Viele der Beiträge hier richten sich in der Sache gegen die Entscheidung des EGMR. Die Diskutanten sollten sich vor Augen führen, dass ihre Rechtsansicht nach Auffassung des EGMR in Konflikt mit den auch durch unseren Staat verbindlich zugesicherten Menschenrechten steht. Man mag den EGMR kritisieren, vielleicht auch, welche Rechte wir als Gesellschaft uns zuzugestehen verpflichtet haben.

Aber es ist meines Erachtens nicht angebracht, hier vom Spielfeldrand den Kläger anzugreifen. Ihm wurde gerichtlich bestätigt, dass er in der Sache Recht hat. Das ist zu respektieren. Ob er nun noch einen Restitutionsanspruch hat oder nicht, sind eher Detailfragen, ob derer man sich nicht über die Grundsatzentscheidung echauffieren sollte.

Eine einfache google-Suche führt übrigens auch zu Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger nicht seit 17 Jahren nur herumprozessieren würde, statt sich eine andere Stelle zu suchen, wie hier teilweise zwischen den Zeilen herauszulesen ist. Es werden auch nicht 17 ausstehende Jahresgehälter gefordert, wenn ich den Sachverhalt richtig verstehe, sondern die - und finde man es albern - Bestätigung auch durch die deutsche Gerichtsbarkeit, damals eine Fehlentscheidung getroffen zu haben. Diesen Kniefall verwehren die Gerichte bisher. Vielleicht findet die Justiz nach 17 Jahren des Prozessierens ja noch das Herz, dem Kläger seinen Sieg zu geben, so hohl der dann auch sein mag.

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@ Leser:

Auch wenn das EGMR ihm Recht zugesprochen hat, heißt es nicht, dass das Urteil von moralischer Sicht her in Ordnung war. Wo ist da die Moral, wenn er fremdgegangen ist? (Vgl. Art. 8 II EGMR) Ich stimme Theo zu, dass er eine Vorbildfunktion hatte. Ich finde das Gericht hat zu wenig den moralischen Aspekt, der gegen ihn spricht berücksichtigt.

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Sie bekennen sich dazu, das Urteil des EGMR als falsch zu empfinden. Ich selbst will mich zur Richtigkeit dessen gar nicht äußern - dazu fehlt mir die fachliche Kompetenz und auch etwas die Involviertheit. Aber dass Sie dazu Flagge bekennen, finde ich persönlich gut - man kann dazu auch sicherlich zwei Meinungen haben.

Aber bei der moralischen Bewertung fände ich größere Zurückhaltung angebracht. Die Freiheit der Meinungsäußerung ist ein hohes Gut. Auch andere zu kritisieren, auch in der Öffentlichkeit, gehört dazu. Aber ohne genaue Kenntnis der Umstände ruht das Urteil dann doch auf sehr unsicherem Untergrund. Und wer ohne Sünde ist, werfe den ersten Stein, um mal in den Zitatenschatz der "Gegenseite" zu greifen.

Lesen Sie mal diese Geschichte:

http://www.tagesspiegel.de/themen/reportage/ein-ex-nazi-wird-pastor-er-h...

Wenn eine Kirche das hinbekommt, kann eine vielleicht auch eine "wilde Scheidung" hinnehmen.

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Wenn man arbeitsrechtlich Mandanten gegen ihre kirchlichen Arbeitgeber vertreten hat und später mit etwas zeitlichen Abstand nochmal die Schriftsätze anschaut, die da gewechselt wurden, und sich an die Gerichtsverhandlungen erinnernt, dann hat man das Gefühl, mit Christus hatte das Ganze allenfalls noch in ganz homöopathisch verdünnter Form zu tun.

 

Aber was soll das arbeitsrechtlich bringen, darauf herumzuhacken? Soll man hergehen, und die Arbeitnehmer als arme Sünder darstellen, die unterm fürstbischöflichen Joch schuften als wären  die Arbeitnehmer die besseren Christen? Ich jedenfalls versuche in solchen Fällen sachlich zu bleiben und unter Beachtung der Tendenzbetriebsproblematik die Angelegenheit so zu bearbeiten wie jede andere arbeitsrechtliche Angelegenheit auch.

 

Was speziell den Fall Schüth und die Prozessfreudigkeit des Akteurs betrifft, juckt es mich allerdings doch, frei nach Mt. 16, 26 zu fragen: "Was hülfe es dem Herrn Schüth, so er nach dreißig Jahren den ganzen Rechtsstreit gewönne und nähme Schaden an seiner Seele?"
 

Auch an Michael Kohlhaas kann man denken. Der Unterschied zwischen Schüth und Michael Kohlhaas ist freilich noch beträchtlich, denn bei Kleist hat Kohlhaas immerhin ganze Städte angezündet, um sein Recht durchzusetzen.

 

Bemerkenswert scheint mir für den Fall Schüth auch nicht so sehr die Parallele zum literarischen Kohlhaas, sondern die zum historischen. In dem Reclam-Heft mit Erläuterungen zur Kleist'schen Novelle ist ein Brief abgedruckt, den Martin Luther an den historischen Kohlhaas schickte, da sich letzterer ebenso wie die Kleist'sche Kunstgestalt völlig verrannt hatte und sich sowohl nach weltlichen wie auch nach göttlichen Maßstäben absolut im Recht sah. Luther schrieb dem Kohlhaas: "Verbeißet's umb Seinetwillen." - Ein Ratschlag des Reformators, der mich seit je beeindruckt hat.

 

 

 

 

Nach dem zweiten klageabweisenden Urteil des BAG vom 22.10.2015 (9 AZR 743/14) - kein Wiedereinstellungsanspruch - fehlt dann wohl "nur noch" die Entscheidung der angesichts des ersten BAG-Urteils erhobenen Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1595/13).

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