Der "neue" § 167 ZPO

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.06.2014
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtDiskriminierungBehinderungFrist|7650 Aufrufe

Vorschriften des Verfahrensrechts sorgen selten für Aufregung. Anders jüngst § 167 ZPO: Danach tritt, wenn durch die Zustellung eines Schriftsatzes eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden soll, diese Wirkung nicht erst mit der Zustellung bei der anderen Partei, sondern bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Das ist an sich unspektakulär, weil Voraussetzung für die Anwendung des § 167 ZPO nach jahrzehntelanger Rechtsprechung war, dass das betroffene Recht zu seiner fristgerechten Wahrung gerade der gerichtlichen Geltendmachung bedurfte. Rechte, die auch durch unmittelbare Mitteilung gegenüber dem Vertragspartner gewahrt werden können, waren von § 167 ZPO nicht betroffen.

Beispiel: Der anwendbare Tarifvertrag sieht für die Geltendmachung der Ansprüche des Arbeitnehmers eine Ausschlussfrist vor. Nach dieser muss der Arbeitnehmer etwaige Ansprüche dem Arbeitgeber gegenüber innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend machen. Hier galt § 167 ZPO bisher nicht: Der Arbeitnehmer musste dafür sorgen, dass sein Anspruchsschreiben innerhalb der Frist beim Arbeitgeber einging. Erhob er kurz vor Fristablauf unmittelbar Klage und wurde diese erst nach Fristablauf dem Arbeitgeber zugestellt, war sein Anspruch verfallen. Denn zur fristgerechten Geltendmachung bedurfte es des "Umwegs" über das Gericht nach dem Tarifvertrag nicht.

Nun hat der BGH allerdings schon 2008 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar ist, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (BGH 17.7.2008 - I ZR 109/05, BGHZ 177, 319 = NJW 2009, 765). Die Bedeutung dieses Urteils für das Arbeitsrecht ist lange übersehen worden (vgl. aber Nägele/Gertler NZA 2010, 1377 ff.; Gehlhaar NZA-RR 2011, 169 ff.).

Der Achte Senat hat die neue Rechtsprechung des BGH jetzt aufgenommen und auf die zweimonatige Frist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG zur Geltendmachung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen nach dem AGG angewandt (BAG, Urt. vom 22.4.2014 - 8 AZR 662/13): Nunmehr kann die Frist für die erforderliche schriftliche Geltendmachung (gegenüber dem Arbeitgeber) auch durch eine Klage gewahrt werden.  Es genügt der rechtzeitige Eingang der Klage bei Gericht, wenn die Klage „demnächst“ zugestellt wird. An seiner älteren gegenteiligen Judikatur hält der Senat ausdrücklich nicht fest.

Im Streitfall hatte sich die Klägerin um eine befristete Elternzeitvertretung in einem Schwimmbad beworben. Anlässlich einer Besichtigung des zukünftigen Arbeitsplatzes hatte sie der Arbeitgeberin mitgeteilt, dass sie an multipler Sklerose (MS) leidet und mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 schwerbehindert ist. Daraufhin hatte die Beklagte ihr Vertragsangebot zurückgezogen.

Die Klägerin sieht sich wegen ihrer Behinderung diskriminiert. Ohne vorherige schriftliche Geltendmachung ihrer Ansprüche bei der Arbeitgeberin erhob sie unmittelbar Klage auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 Abs. 1 und 2 AGG. Diese Klage wurde der Beklagten erst nach Ablauf der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG zugestellt. Das LAG Schleswig-Holstein hatte die Klage wegen Fristversäumung abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat das BAG das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Mit der gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Zugunsten der Klägerin sei § 167 ZPO anzuwenden. Die Klage sei noch innerhalb der Zwei-Monats-Frist bei Gericht eingegangen und wahre daher die Frist für die schriftliche Geltendmachung. Allerdings wird das LAG noch prüfen müssen, ob die Klägerin tatsächlich diskriminiert worden war. Das hängt von der - umstrittenen - Behauptung der Arbeitgeberin ab, die Klägerin sei wegen ihrer Behinderung nicht in der Lage, die Tätigkeit auszuüben (§ 8 AGG).

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