Kündigung auch während der Altersteilzeit?

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 01.06.2014

Eine neuere Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 20. Mai 2014 - 2 Sa 410/14) widmet sich der kündigungsrechtlichen Stellung des Arbeitnehmers, der sich für Altersteilzeit entschieden hat. Abgesehen von der höchst rudimentären Vorschrift des § 8 ATG fehlt es an näheren gesetzlichen Regelungen. Richtiger Ansicht nach gibt es keine absoluten kündigungsrechtlichen Beschränkungen. Bei dem in der Praxis weit verbreiteten Blockmodell gilt dies sowohl für die die erste Hälfte, in der der Arbeitnehmer eine Vorleistung erbringt (vgl. ErfK-Rolfs, § 8 ATG Rdnr. 18 ff.), als auch in der sog. Freizeitphase. In der Freizeitphase dürfte allerdings nur eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen in Betracht kommen. Insbesondere scheidet eine betriebsbedingte Kündigung aus, denn ein dringendes Bedürfnis, das Arbeitsverhältnis eines ohne schon freigestellten Arbeitnehmers vorzeitig zu beenden, kann nicht erkannt werden. Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein befasst mit einer verhaltensbedingten Kündigung in der Freizeitphase und bestätigt in diesem Punkt die h.M. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der klagende Arbeitnehmer beantragte vor und während der Freistellungsphase der Altersteilzeit für sich verschiedene nautische Befähigungszeugnisse, für die er die Voraussetzungen nicht erfüllte. Ein Kollege unterstützte ihn dabei und bescheinigte ihm wahrheitswidrig den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Lehrgänge und die notwendigen Fahrenszeiten als verantwortlicher Schiffsführer. Wegen dieser Taten ist gegen den Kläger ein Strafbefehl über 65 Tagessätze ergangen, der rechtskräftig ist. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos. Hier erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Das LAG bejahte zunächst das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB. Der Arbeitnehmer habe durch seine Straftaten mit dienstlichem Bezug gegen seine Treuepflicht verstoßen. Es handele sich um derartig schwere Pflichtverletzungen, dass eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich war. Sodann begründet das LAG weshalb die Kündigung auch in der Freizeitphase erfolgen durfte: Die Kündigung sei trotz der altersteilzeitbedingten Freistellung von der Arbeit berechtigt. Der Kläger habe seine Stellung im öffentlichen Dienst ausgenutzt, um mehrere Straftaten zu begehen, darunter eine auch nach Eintritt in die Freistellungsphase. Auch während dieser bestehe das Arbeitsverhältnis mit beiderseitigen Pflichten weiter. Ein Arbeitgeber müsse unredliches Verhalten eines Arbeitnehmers nicht hinnehmen. Das sei dem Kläger auch bewusst gewesen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen