Klare Kante! Verwertungsverbot bei unzulässiger Auswertung durch Private

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.05.2014
Rechtsgebiete: AG GelnhausenStrafrechtVerkehrsrecht|2389 Aufrufe

Die Einbeziehung Privater in Bußgeldverfahren ist immer wieder einmal Thema in der Rechtsprechung. M.E. wäre es schon gut, wenn in der StVO oder dem StVG eine Regelung einmal klarstellen würde was geht und was nicht geht. Hier eine noch nicht allzu lang zurückliegende Entscheidung des AG Gelnhausen. Im Bereich Hessen gibt es offenbar einen Erlass, gegen den bei der Auswertung durch Private verstoßen wurde. Da erscheint die Entscheidung des AG Gelnhausen vollkommen ok, oder?!

In der Bußgeldsache 

gegen 
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit 

wird die Sache gemäß § 69 Abs. 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten an die Verwaltungsbehörde - Regierungspräsidium … - zur weiteren Sachverhaltsaufklärung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Hanau zurückverwiesen.

Gründe

Der Sachverhalt ist nicht genügend aufgeklärt:

Aus Bl. 29 ff. d. A. geht hervor, dass eine Privatfirma an der Auswertung der Messdaten/Bilder beteiligt ist. Denn laut dem von der Ordnungsbehörde vorgelegten Vertrag vom 13.05.2013 entnimmt die die Messanlage zur Verfügung stellende Privatfirma die Messdaten aus dem stationären Messgerät und führt dann eine „Bildaufbereitung/Bildauflistung“ durch.

Dies widerspricht eindeutig Ziffer 2.2 relevanten Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 06.01.2006 (Bl. 31 d. A.), wonach die Auswertung der Einsatzfilme/elektronische Aufzeichnungen in jedem Fall ausschließlich durch die örtliche Ordnungsbehörde zu erfolgen hat. Außerdem hat „der Bedienstete der örtlichen Ordnungsbehörde“ nach Abschluss der Messungen die „Einsatzfilme/elektronischen Aufzeichnungen“ zu entnehmen.

Aus der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 21.07.2003, 2 Ss Owi 388/02) und des OLG Naumburg (Beschluss vom 07.05.2012, 2 Ss (Bz) 25/12 (vgl. Bl. 32 ff. d. A.) ergibt sich, dass ein Beweisverwertungsverbot bestehen dürfte. Soweit die Daten noch unverändert der örtlichen Ordnungsbehörde zur Verfügung stehen, ist zu prüfen, ob diese erneut durch diese selbst, ohne Beteiligung der Privatfirma, ausgewertet werden können. Ggfs. wäre dann nach Wiedervorlage der Akte durch einen (gerichtliche beauftragten) Sachverständigen aufzuklären, ob eine korrekte, ausschließlich behördliche, Auswertung vorliegt.

Die Sache war deshalb gemäß § 69 Abs. 5 OWiG zunächst an die Verwaltungsbehörde zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückzuverweisen.

AG Gelnhausen, Beschl. v. 13.03.2014, 44 OWi - 2285 Js 20682/13

Weiteres zur Messungen unter Mitwirkung von Privaten:

Fahrverbot in Bußgeldsachen | Krumm | Buch (Cover)

§ 5 Rn. 40 ff.

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