Peter Alexanders Erben gehen hinsichtlich Persönlichkeitsverletzung des Entertainers leer aus

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 26.05.2014
Rechtsgebiete: ErbrechtFamilienrecht1|3979 Aufrufe

Der bekannte Entertainer Peter Alexander hatte sich (wieder einmal) über die Berichterstattung der Zeitungen des Bauer-Verlages über seinen Gesundheitszustand und über seine Trauer über seine verstorbene Tochter geärgert.

Am 11.01.2011 ging von seinen Anwälten eine entsprechende Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung beim Landgericht ein.

Am 12.01.2011 verstarb Peter Alexander. Zugestellt wurde die Klage im März 2011.

Die Erben nahmen das Verfahren auf - und verloren letztinstanzlich.

Mit Urteil vom 29.04.2014 (VI ZR 246/12) hat der BGH entschieden, dass der genannte Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung nicht vererblich ist. Die ideellen Bestandteile des Persönlichkeitsrechts seien unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliche Rechte unverzichtbar und unveräußerlich, also auch nicht übertragbar und nicht vererblich.

Mit der Streichung von § 847 Abs. 1 Satz 2 BGB aF habe lediglich ein spezifisches Problem im Bereich des Schmerzensgeldes einer Lösung zugeführt werden. Dieses Problem lag ausweislich der Gesetzesmaterialien im "Wettlauf mit der Zeit", dem sich "insbesondere die nächsten Angehörigen" ausgesetzt sahen, wenn sie "gerade bei schwersten Verletzungen mit der Folge der Bewusstlosigkeit des Verletzten und akuter Lebensgefahr" Schmerzensgeldansprüche auch für den Fall des Todes des Verletzten wahren wollten.

Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung im Falle einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung steht regelmäßig der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Erfolgt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Verletzten, stirbt dieser aber, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt worden ist, verliert die mit der Geldentschädigung bezweckte Genugtuung regelmäßig ebenfalls an Bedeutung. Gründe, vom Fortbestehen des Geldentschädigungsanspruchs über den Tod des Verletzten hinaus auszugehen, bestehen unter diesem Gesichtspunkt im Allgemeinen mithin nicht.

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Die Begründung des BGH leidet daran, dass er das Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Vererblichkeit von Rechten verkannt hat. Rechte sind in der Regel nicht höchstpersönlich und damit vererblich. Die Höchstpersönlichkeit ist eine Ausnahme, die eine Stütze im Gesetz finden sollte (bzw. eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 GG). Der BGH fragt danach, ob sich Gründe für eine Vererblichkeit finden lassen - er findet keine. Er hätte aber danach fragen müssen, ob sich Gründe gegen eine Vererblichkeit finden lassen. Ich frage mich, ob die auf Art. 14 GG gestützte Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte.

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