Durchschnittliche Terminsdauer in sozialgerichtlichen Verfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 24.05.2014

Die Bemessung der in manchen sozialgerichtlichen Verfahren anfallenden als Betragsrahmengebühr ausgestalteten Terminsgebühr hängt unter anderem auch von der durchschnittlichen Terminsdauer ab. Das LSG Hessen hat im Beschluss vom 28.04.2014 - L 2 AS 708/13 B -den Grundsatz betont, dass die Terminsdauer bei den Hessischen Sozialgerichten durchschnittlich 30 Minuten beträgt. Andernorts dauern die Termine länger, das LSG Schleswig-Holstein geht im Beschluss vom 12.09.2006 - L 1 B 320/05 SF SK -von einer durchschnittlichen Verhandlungsdauer von circa 50 Minuten aus und das LSG Thüringen hält eine Teminsdauer im Beschluss vom 06.03.2008 - L 6 B 198/07 SF von 70 Minuten sogar auch noch für durchschnittlich.Interessant wäre zu wissen, worin die Ursachen für diese doch sehr deutlich unterschiedlichen Verhandlungszeiten liegen.

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