"Besonderes öffentliches Interesse" - kann auch noch Generalbundesanwalt bejaht werden

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.05.2014
Rechtsgebiete: KörperverletzungStrafrechtVerkehrsrecht3|15319 Aufrufe

Das besondere öffentliche Interesse an einer Strafverfolgung spielt bei einigen Straftaten eine Rolle - so etwa bei der Körperverletzung, die auf Antrag verolgt werden kann oder eben bei Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses seitens der StA. Für die Körperverletzung ist das in § 230 StGB geregelt. Meist wird gleich in der Anklageschrift durch einen Zusatz dieses besondere öffentliche Interesse bejaht. Die Bejahung kann aber auch nachgelagert noch stattfinden und auch konkludent .... sogar noch durch den Generalbundesanwalt. Schön zu sehen hier:

Der Senat bemerkt ergänzend:
Es kann dahingestellt bleiben, ob das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) hinsichtlich der Verfolgung der Tat zum Nachteil des Geschädigten A. als Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB bereits in der Anklageschrift vom 11. März 2013 bejaht wurde. Jedenfalls hat der Generalbundesanwalt durch seine Antragstellung in der Zuschrift vom 19. März 2014 konkludent die Bejahung des öffentlichen Interesses erklärt.

BGH, Beschluss vom 23.4.2014 - 4 StR 570/13

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3 Kommentare

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Was ist denn daran "schön"? Das ist eine völlig bekloppte Förmelei, zumal die Staatsanwaltschaft nicht gehalten ist zu erklären, weshalb das öffentliche Interesse "besonders" ist und die Gerichte nach h.M. die Entscheidung der StA nicht überprüfen können (was ist das eigentlich für ein rechtsstaatliches Verständnis, wenn Gerichte behördliche Entscheidungen nicht überprüfen können?).

 

Genauso gut könnte man in das Gesetz schreiben, die Tat werde nur verfolgt, wenn der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung dreimal "Hurra" ruft und auf den Tisch klopft.

 

 

 

 

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Schön zu sehen ? Ja, wie mal wieder Nachlässigkeiten der Strafverfolgungsbehörden gerade gebogen werden:

In der Anklage kein b.ö.I. erklärt, der GBA hat es ggf. auch übersehen, aber es wird dann einfach konkludent unterstellt.

Dass ein entsprechender Strafantrag fristgebunden ist (3 Monate), die Bejahung des "Besonderen öffentlichen Interesses" (ohnehin ein unerträglich unbestimmter Rechts-begriff) - hingen nicht, überzeugt auch nicht wirklich.

Hätte ein Geschädigten einen Strafantrag nicht fristgerecht gestellt, wäre da nichts konkludent hitzugedichtet worden.

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