Kriterien für die Herabsetzung des Streitwerts in Verfahren nach dem Asylverfahrensgesetz

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.05.2014

Eine der gebührenrechtlich spannenden Fragen ist, wie die Rechtsprechung mit der durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neu eingeführten Möglichkeit in § 30 II RVG, dass das Gericht den nach § 30 I RVG bestimmten Wert einen höheren oder niedrigeren als den nach Absatz 1 bestimmten Wert festsetzen kann, umgeht. Umso erfreulicher ist, dass das VG Düsseldorf im Beschluss vom 10.04.2013 – 7 K 9873/13.A klar herausgearbeitet hat, dass eine solche Veränderung des Regelstreitwerts von 5.000 EUR nur möglich ist, wenn besondere Umstände des Einzelfalles vorliegen, die nicht dem Streitgegenstand oder der Klageart geschuldet sind. Denn aus der Neufassung von Absatz 1 der genannten Vorschrift ergibt sich, dass der Gesetzgeber gerade für alle Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz einen einheitlichen Streitwert festlegen wollte.

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