Na, wer wars?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.05.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht7|3751 Aufrufe

Als sie schwanger wurde, heirateten die beiden im Jahre 1991 noch vor der Geburt, so dass er als der Vater des Kindes galt.

1995 rechtskräftige Scheidung.

2011 erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung.

Er beabsichtigt nunmehr, den biologischen Vater hinsichtlich des von ihm gezahlten Unterhalts in Regress zu nehmen (§ 1607 III 2 BGB), weiss aber nicht wer der biologische Vater ist/sein könnte. Also begehrt er von der Mutter Auskunft.

AG und OLG verpflichten die Mutter entsprechend zur Auskunft (Anspruchsgrundlage § 242 BGB).

Diese legt Verfassungsbeschwerde ein und - tatsächlich - das BVerfG setzt die Vollstreckung der Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde aus (BVerfG v. 03.03.14 – 1 BvR 472/14 = NZFam 2014, 405).

Das hätte ich nicht gedacht. Ich hielt die Frage der Auskunftspflicht der Mutter beim Scheinvaterregress seit BGH NJW 2012, 450 für ausgepaukt. Dass das BVerfG den Ausgang des Verfahrens über die Verfassungsbeschwerde für offen hält, hat mich überrascht.

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7 Kommentare

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Hallo,

in BGH NJW 2012, 450 hat der BGH am Ende Rn. 26 ausgeführt:

"Jedenfalls in Fällen, in denen die Mutter – wie hier – den Mann zur Abgabe eines Vaterschaftsanerkenntnisses veranlasst hatte, wiegt ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht stärker als der Anspruch des Mannes auf effektiven Rechtsschutz aus Art. GG Artikel 20GG Artikel 20 Absatz III i. V. mit Art. GG Artikel 2GG Artikel 2 Absatz IGG zur Durchsetzung seines Unterhaltsregresses nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung."

Letztlich hat sich der BGH damals wohl auch um eine grundlegende Entscheidung gedrückt und hat den konkreten Sachverhalt in den Vordergrund gerückt, indem auf die wohl wider besseren Wissens erfolgte Aufforderung zur Vaterschaftsanerkennung durch die Mutter abgestellt wurde.

MfkG
P.H.

Die Frage wäre weiter, ob die Frau, wenn sie vorsätzlich den in Betracht kommenden Vater nicht benennt, dann nicht nach § 826 BGB (analog) dem Scheinvater zum Schadensersatz verpflichtet sein sollte. Es schweigt sich deutlich leichter, wenn das Schweigen nichts kostet. 

 

Wobei rein praktisch der Regress gegen die schweigende Kindesmutter häufig genug wirtschaftlich wertlos sein dürfte. 

5

@ Peter Holzschuher

Macht es also einen Unterschied, ob die Frau den Mann zur Abgabe der Vaterschaftsanerkennung oder zur Heirat veranlasst?

Angie Schneider, die auf Beck-Online (Link)  diese Entscheidung besprochen hat, schreibt:

Insbesondere könnte es nicht überzeugen, das Interesse der Kindesmutter an der Geheimhaltung ihrer sexuellen Beziehungen nur deswegen höher einzuschätzen, weil sie in einem Fall mit dem Scheinvater eine Ehe schloss und im anderen Fall es „nur“ zu einem Vaterschaftsanerkenntnis kam.

Das ist ein ähnlicher Ansatz wie Sie , Herr Burschel, ihn andeuten, nämlich dass bei einer Eheschließung mit dem Scheinvater nichts anderes gelten könne als bei einer  Vaterschaftsanerkennung. Ich kann mir aber vorstellen (ohne zu wissen, ob es im vorl. Fall so ist), dass doch zwischen Veranlassung des Vaterschaftsanerkenntnisses und Eheschließung ein Unterschied besteht. Im ersten Fall geht es explizit um die Vaterschaft, so dass man der Frau insofern vorwerfen kann, sie habe den anerkennenden Vater "getäuscht". Im zweiten Fall kann es aber durchaus so sein, dass der spätere Ehemann weiß oder ahnt, dass das Kind nicht von ihm ist, er aber dennoch bereit ist die Ehe einzugehen. Möglicherweise ist das gemeint, wenn die Beschwerdeführerin nun "Verwirkung" des Auskunftsanspruchs einwendet, wie es im Sachverhalt der Entscheidung heißt.

Ich sehe den Unterschied so nicht, lieber Herr Prof. Müller.

Die Frau in der nichtehelichen LG erwartet ein Kind. Für das Paar geht es darum, wie es das Kind "legitimieren" will. Durch Heirat oder durch Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung?

Aus meiner Sicht heute zwei gleichwertige Möglichkeiten.

Die Frau weiß, dass es während der Empfängniszeit zu GV mit einem anderen Mann gekommen ist. Aus welchem der Akte das Kind entstanden ist, weiß sie nicht. (oder?)

Ist sie ungefragt verpflichtet, ihrem Partner vor Heirat/Vaterschaftsanerkennung den Mehrverkehr mitzuteilen?

Ich würde das verneinen.

Stellt sich aber später heraus, dass der betreffende Mann nicht der Vater ist, würde ich in beiden Fällen die Auskunftspflicht bejahen.

 

Hallo nochmal,

 

der BGH hat ja ausgeführt:

 

Die Bekl. hatte den Kl. ursprünglich aufgefordert, die Vaterschaft für „ihr gemeinsames Kind“ anzuerkennen. Damit hat sie deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht der Kl. leiblicher Vater ihres 2007 geborenen Kindes sei. Dem Vaterschaftsanerkenntnis des Kl. hat sie außerdem zugestimmt, was nach § BGB § 1595BGB § 1595 Absatz IBGB Voraussetzung für die Wirksamkeit des Anerkenntnisses ist. Durch dieses Verhalten hat die Bekl. zur Entstehung der gemeinsamen Elternschaft und zugleich zu einem familienrechtlichen Sonderverhältnis beigetragen, das Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben begründen kann.

 

Auf was wird ein Auskunftsanspruch gestützt, wenn die beiden einfach nur heiraten. Sie weiß von ihrem eigenen Mehrverkehr, offenbart es ihm nicht.

 

Ein Ehelicher Auskunftsanspruch scheidet ja aus, oder, geht ja um Sachverhalte vor der Ehe!?

 

Ich denke es ist auch nicht klar, ob es das BVewrfG gar so offen sieht. Es war ja ein eAO-Verfahren. Und wie gesagt, der BGH hatte damals selbst den "jedenfalls-dann-Zusatz" gemacht mit dem dolosen Verhalten der Mutter im Hinblick auf die Aufforderung zur Vaterschaftsanerkennung.

 

MfkG

P.H.

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