Gebührenstreitwert und Rechtsmittelstreitwert müssen unterschieden werden

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.05.2014

In Verfahren, deren Instanzenzug in der Hauptsache beim Landgericht endet, ist im Nebenpunkt – wie der Streitwertfestsetzung – ein Rechtsmittel zum OLG eröffnet. Allerdings gilt, dass wenn sich eine Partei ausdrücklich nur gegen den Beschwerdegegenstand des Berufungsverfahrens und nicht gegen den Gebührenstreitwert wendet, weil das Landgericht in einem das Verfahren nicht beendenden Beschluss ausgeführt hat, dass es die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts mangels Erreichens der Berufungssumme nicht für zulässig hält, es in diesem Fall nicht Sache des OLG ist, über den Rechtsmittelstreitwert zu befinden -  OLG Koblenz, Beschluss vom 09.04.2014 -3 W 181/14 - .

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