Terminsgebühr nur bei verfahrensbeendigender Absprache

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.05.2014

Der BGH hat die Entstehungsvoraussetzungen der Terminsgebühr für eine außergerichtliche Erledigungs- oder Vermeidungsbesprechung weiter konkretisiert und im Beschluss vom 06.03.2014 -  VII ZB 40/13  -darauf hingewiesen, dass es für die Entstehung einer Terminsgebühr zwar ausreiche, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung in mehreren Parallelverfahren abgeklärt und/oder unterschiedliche Vorstellungen der Prozessparteien über eine Erledigung der Parallelfälle unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden, dass jedoch aber andere Gespräche als solche zur Vermeidung oder Erledigung eine Terminsgebühr nicht ausreichen. Hierzu zählt der BGH etwa Gespräche über Verfahrensabsprachen, mit deren Befolgung eine Beendigung des Verfahrens nicht verbunden ist, wie etwa Gespräche über eine bloße Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens. 

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