Leivtec XV3 - Update: Wie ist das mit mit der Auswertung/Überprüfung der Messung?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.05.2014
Rechtsgebiete: LeivtecStrafrechtVerkehrsrecht1|14276 Aufrufe

In NZV 2012, 318 hatte ich das damals neue Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 anhand der vom Hersteller zur Verfügung gestellten Bedienungsanleitung vorgestellt. In den letzten Monaten ist es im Hinblick auf die Darstellungen dieses Beitrags zu „Auswertung/Fehlerquellen“ bzw. „Zuordnungsprobleme“ zu Irritationen gekommen. Die Fragen einiger Beck-Blog-Leser gingen im Wesentlichen dahin, dass klarer gestellt werden soll, was an Informationen sich üblicherweise in der Akte befindet zur Prüfung des Verstoßes und was eventuell weiterhin durch Sachverständige an Informationen ausgewertet werden kann. Daher nachfolgendes "Update":

Die Auswertung der Messung findet statt mittels der Referenz-Auswertesoftware LEIVTEC Speed Check, welche Bestandteil der Zulassung des Gerätes ist.
Für Richter und Verteidiger ist insbesondere im Rahmen der Betrachtung des Messfotos von Bedeutung, welche Informationen die Messdaten enthalten.  Alle für eine (Erst)Prüfung relevanten Messdaten (Datum, Uhrzeit, Messung-Ende-Bild, Messung-Start-Bild) sind in der Falldatei enthalten.
Dem Bediener selbst stehen weitere Werte während der Messung zur Verfügung, die er aus dem Info -Feld vor Ort ablesen kann. In folgender Reihenfolge von oben nach unten finden sich folgende Angaben:
•    Betriebsart (Manuell oder Automatik)
•    Modus
•    Eingestellter Grenzwert in Km/h
•    Messwert in Km/h
•    Belichtungsmodus
•    Bildhelligkeit in Prozent
•    Objektivblende
•    aktuelle Belichtungszeit
•    Belichtungsbalken
•    maximale Belichtungszeit
•    Datum
•    Uhrzeit
•    Datenspeicher (für Falldaten)
•    Ladezustand des Akkus
Außer den oben erwähnten Messdaten stehen diese weiteren Daten  dem Gericht und dem Verteidiger (grundsätzlich) nicht zur Verfügung und haben nach Herstellerangaben keine Relevanz im Hinblick auf Beurteilung des Falles. Sie sind zunächst lediglich Informationen und Hilfsmittel des Messbeamten um die Anlage einfach auszurichten oder um gute Bildqualitäten zu erzielen.
Auf dem Live-Bild-Monitor während der Messung befindet sich zwischen dem Info-Feld und der Abbildung des gemessenen Fahrzeuges noch ein schmaler vertikaler Streifen, der "Entfernungsbalken" genannt wird und symbolisch die Straße in einer Entfernung von 70 m (markiert durch den oberen Rand  des Entfernungsbalkens) bis 0 m darstellt. Hier kann vom Messbeamten, anhand des mittig sich befindenden weißen Bereichs, die Messentfernung der aktuellen Messung abgeschätzt werden.
Falls im laufenden Verfahren eine Plausibilitätsprüfung der Messung durchgeführt werden muss kann der beauftragte Gutachter das Programm Speed Check Gutachter beim Hersteller anfordern. Mit diesem Programm können auch die Entfernungswerte (die immer zwischen 50  und 30 Meter Entfernung Fahrzeug/Messanlage liegen) eingeblendet werden.  Der Gutachter erhält zusätzlich zu den beiden Bildern die Messung-Start-Distanz und Messung-Ende-Distanz (im Ergebnis also die Messstrecke) und die Messdauer.
Verteidiger werden Wert darauf legen müssen, alle Angaben von der messenden Behörde zu erhalten um ggf. selbst einen Sachverständigen zu beauftragen, etwa auch eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Notfalls wird über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG zu gehen sein. Ohne Besonderheiten wird das Gericht nicht von sich aus alle Daten abfragen und durch einen Sachverständigen prüfen müssen – die Amtsermittlungspflicht ist insoweit aufgrund des Charakters des Systems als standardisiertes Messverfahren nur eingeschränkt. 

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Mittlerweile gibt es die Software Speed Check Gutachter, mit der eine anhand von Zusatzdaten (Messbeginn, Messende, Messzeit) eine gewisse Plausibilitätsprüfung des Geschwindigkeitsmesswertes durchgeführt werden kann. Mit dieser Software lässt sich ebenso der public Key der Falldatei anzeigen. Ein Bildexport ist bisher nicht möglich

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