OLG Düsseldorf: Grundbucheinsichtsrecht des Pflichtteilsberechtigten auch in Kaufverträge

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 01.05.2014

Grundsätzlich stehen dem Pflichtteilsberechtigten Auskunftsansprüche nur gegen den Erben zu (§ 2314 BGB). Als Ausnahme dazu gilt das Grundbucheinsichtsrecht . Der Pflichtteilsberechtigte kann zumindest hinsichtlich nachlasszugehörigen Liegenschaften einen vollständigen Grundbuchauszug verlangen. So kann er sich auf ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 12 GBO berufen (Nachweise bei MAH-ErbR/Horn § 29 Rn. 304, auch zu Grenzen).

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 04.02.2014 (Az. I-3 Wx 15/14) nun bestätigt, dass sich dieses Einsichtsrecht auch im Hinblick auf Pflichtteilssergänzungsansprüche erstreckt (§ 2325 BGB). Da sich diese auf gemischte Schenkungen begründen können, kann der Pflichtteilsberechtigte auch Einsicht in Kaufverträge erhalten, die vor dem Erbfall abgeschlossen wurden.  In diesem Zusammenhang müsse es dem Pflichtteilsergänzungsberechtigten „gestattet sein, selbst zu prüfen, ob es unter Berücksichtigung des Zustandekommens des Geschäfts und der vereinbarten Gegenleistung Anhaltspunkte für eine teilunentgeltliche Übertragung gibt ….“.

Hinweise: Der Pflichtteilsberechtigte muss zur Grundbucheinsicht nur seine Abstammung (etwa durch eine Geburtsurkunde) und den Tod des Elternteils nachweisen (etwa durch eine Sterbeurkunde). Ein vollständiger, unbeglaubigter Grundbuchauszug kostet 10,00 € nach GNotKG.

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2 Kommentare

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Es ist eigentlich erstaunlich, dass das OLG Düsseldorf das entscheiden musste. Ich hole mir natürlich immer die Übergabeverträge vom Grundbuchamt, wenn ich einen Pflichtteils(ergänzungs)berechtigten vertrete. Probleme hatte ich damit bisher nie. Es muss in der Regel auch weder eine Geburtsurkunde, noch eine Sterbeurkunde vorgelegt werden. Das berechtigte Interesse kann mit allen möglichen Unterlagen nachgewiesen werden, z.B. mit dem üblichen Anschreiben des Nachlassgerichts.

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Ich habe es mit Unterlagen vom Nachlassgericht probiert, bei dem Grundbuchamt Akteneinsicht zu erhalten. Darauf wurde ich aufgefordert, eine Sterbeurkunde vorzulegen. Effektiver ist es, sogleich eine Geburtsurkunde des Mandanten und eine Sterbeurkunde vorzulegen.

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