Vorsicht bei externem Sponsoring von Weihnachtsfeiern!

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.04.2014

Die Planung der nächsten Weihnachtsfeier mag noch ein wenig Zeit haben. Aber die dafür Verantwortlichen sollten sich gut überlegen, woher das nötige Geld kommt, bevor sie eine Beteiligung externer Sponsoren akzeptieren:

Eine Beschäftigte des öffentlichen Dienstes hatte die Weihnachtsfeier ihres Amtes von einem Unternehmer finanzieren lassen, der an der Vergabe weiterer Aufträge zur Sanierung von Mülldeponien interessiert war. Die Weihnachtsfeier fand in einer Gaststätte statt, es gab ein kabarettistisches Rahmenprogramm. Die Kosten beliefen sich auf 750 Euro. Diese wurden absprachegemäß von dem Unternehmer beglichen.

Die Staatsanwaltschaft hat Anklage wegen Vorteilsannahme (§ 331 Abs. 1 StGB) erhoben. Zu ihrer Überzeugung hatte der Unternehmer die Finanzierung der Weihnachtsfeier nur deshalb angeboten, um bei der Vergabe noch ausstehender Aufträge berücksichtigt zu werden. Daher habe die Angeklagte für sich und weitere Mitarbeiter des Amtes einen Vorteil im Zusammenhang mit einer Dienstausübung angenommen.

Das AG Brandenburg an der Havel hat sich dieser Einschätzung angeschlossen und die Angeklagte mit Urteil vom 7.9.2010 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100 Euro verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das LG Potsdam mit Urteil vom 16.12.2013 zurückgewiesen. Die Revision der Angeklagten zum OLG Brandenburg blieb ohne Erfolg (Urt. vom 9.4.2014 - (1) 53 Ss 39/14 (21/14)).

Als Vorteilsannahme (§ 331 StGB) ist ein derartiges Verhalten zwar nur für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes strafbar. Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft können sich aber in vergleichbaren Fällen der (ggf. versuchten) Untreue nach § 266 StGB schuldig machen.

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