Rote Kennzeichen am Auto: Keine Urkunden

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.04.2014

Auch so ein Klassiker: Urkundsdelikte im Straßenverkehr. Hier aus der aktuellen BGH-Rechtsprechung nochmal die Feststellung: Zwar ist das normale Kennzeichen mit dem Auto zusammen eine Urkunde, so dass Manipulationen am Kennzeichen eine Urkundenfälschung darstellen - bei roten Kennzeichen gilt das nicht. Sie sind keine Urkunden:

Im Fall 2.2 ist der Angeklagte nicht der Urkundenfälschung, sondern des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 StVG schuldig.
Denn rote Kennzeichen bilden - anders als die mit dem Stempel der Zulassungsstelle versehenen amtlichen Kennzeichen - zusammen mit dem Fahrzeug, an dem sie angebracht sind, keine Urkunde im Sinne von § 267 StGB (BGH, Urteil vom 14. Mai 1987 - 4 StR 49/87, BGHSt 34, 375).

BGH, Beschluss vom 11.2.2014 - 4 StR 437/13

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