Basiswissen JGG: Keine Anrechnung von erfüllten Bewährungsauflagen bei Einheitsjugendstrafe

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.04.2014
Rechtsgebiete: JGGStrafrechtVerkehrsrecht|3442 Aufrufe

Wie ist im Jugendstrafrecht damit umzugehen, wenn Bewährungsauflagen erfüllt wurden, die eine nun einzubeziehende Verurteilung betrafen? Der BGH stellt klar: Keine Anrechnungsentscheidung treffen - vielmehr: Berücksichtigung bei Strafzumessung ist notwendig!

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des Jugendschöffengerichts beim Amtsgericht Paderborn vom 13. September 2012 zu Einheitsjugendstrafen von jeweils vier Jahren verurteilt und bei beiden Angeklagten angeordnet, dass in der einbezogenen Sache erfüllte Bewährungsauflagen mit jeweils einem Monat auf die nunmehr verhängten Einheitsjugendstrafen angerechnet werden. Gegen das Urteil richten sich die mit der Sachrüge - beim Angeklagten A. zusätzlich mit einer nicht ausgeführten Verfahrensrüge - begründeten Revisionen der Angeklagten. Diese haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Rechtsmittel sind aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 12. Dezember 2013 dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richten. Jedoch können die Anordnungen über die Anrechnung erfüllter Bewährungsauflagen und die Strafaussprüche keinen Bestand haben.
Denn die Jugendkammer hat nicht bedacht, dass - anders als bei einer nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht - bei der Anwendung von Jugendstrafrecht für einen die Strafvollstreckung verkürzenden Ausspruch durch die Anrechnung von Bewährungsleistungen kein Raum ist, wenn eine Verurteilung zu Jugendstrafe mit Bewährung nachträglich in eine Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe ohne Bewährung einbezogen wird (BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - 1 StR 71/04, BGHSt 49, 90). Erbrachte Bewährungsleistungen können und müssen jedoch gegebenenfalls - wenn sie unter Berücksichtigung des Gewichts der Tat, des Umfangs der erbrachten Bewährungsleistungen und der übrigen Umstände des Einzelfalles Rückschlüsse auf den bestehenden Erziehungsbedarf zulassen - bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. BGH aaO S. 93).

BGH, Beschluss vom 11.2.2014 - 4 StR 551/13

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