BGH: ex-ante Betrachtung beim Kostenvergleich anlässlich der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten
von , veröffentlicht am 13.04.2014Der BGH hat im Beschluss vom 26.02.2014 – XI ZB 499/11 - klargestellt, dass für die Vergleichsberechnung zwischen den fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten und den durch die Beauftragung eines Unterbevollmächtigten zur Terminsvertretung entstandenen Kosten auf eine ex-ante Betrachtung abzustellen ist. Maßgeblich sei, ob eine verständige und wirtschaftlich denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex-ante als sachdienlich ansehen dürfte. Da im Verhandlungstermin ein widerruflicher Vergleich abgeschlossen worden ist, der später dann bestandskräftig wurde, war die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten – nachträglich betrachtet – teurer als die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten gekommen, da die Einigungsgebühr – was der BGH mit seiner Entscheidung ebenfalls ausdrücklich bestätigte – sowohl für den Hauptbevollmächtigten als auch für den Unterbevollmächtigten angefallen war.
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