Verwarnung mit Strafvorbehalt verbietet Fahrverbot nach § 44 StGB

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.04.2014

Hat man vielleicht nicht immer gleich parat: "Kann auch bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt auch ein Fahrverbot angeordnet werden?" Na, praktisch wäre das schon, da dann absolut flexibel eine Rechtsfolgenzumessung stattfinden könnte. Tatsächlich widersprechen sich aber beide Ahndungen:

Mit Urteil vom 10. 1. 2013 hat das AG Biedenkopf die Angekl. der Steuerhinterziehung schuldig gesprochen. Es hat die Angekl. deswegen verwarnt und Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20,– € vorbehalten. Zudem hat es der Angekl. für die Dauer von 1 Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Nur gegen die Anordnung des Fahrverbotes richtet sich die zu Gunsten der Angekl. eingelegte Sprungrevision der StA, die mit der Sachrüge zum Erfolg führt.

Aus den Gründen:
Wie die StA zutreffend ausgeführt hat, hat das AG in dem angefochtenen Urteil rechtsfehlerhaft die ausgesprochene Verwarnung mit Strafvorbehalt mit der Anordnung eines Fahrverbotes verbunden. Eine solche Verbindung ist nach nahezu einhelliger Meinung unzulässig (vgl. BayObLG NStZ 1982, 258; OLG Stuttgart NZV 1994, 405; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28. Auflage, § 59, Rdnr. 5; Fischer, StGB, 60. Auflage, § 59 Rdnr. 3; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage, 1. Teil, Rdnr. 63; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 44 StGB, Rdnr. 3). Dies ergibt sich bereits eindeutig aus dem Wortlaut des § 44 I 1 StGB, der die Verurteilung zu einer Freiheits- oder einer Geldstraße zur Voraussetzung der Anordnung eines Fahrverbots macht, wozu die Verwarnung mit Strafvorbehalt entgegen der Auffassung des AG schon auf Grund ihrer Zielsetzung gerade nicht zählt. § 59 StGB eröffnet gerade dem Tatgericht die Möglichkeit die Schuld des Täters festzustellen und ihn „nur“ zu verwarnen. Auch § 59 II 1 StGB lässt insoweit ebenfalls keine Ausnahme zu. Hiernach sind neben einer Verwarnung als Nebenfolgen lediglich Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulässig. Das Fahrverbot wird hierin nicht erwähnt. Soweit das AG der Auffassung ist, dass die Anordnung eines Fahrverbotes gleichwohl zulässig sei, da diese nicht nach § 59 II 1 StGB nicht gefolgt werden. Wie die StA in ihrer Revisionsbegründung ebenfalls zu Recht ausführt, käme der Regelung des § 59 II 1 StGB andernfalls keine notwendige Funktion zu. Eine neben der vorbehaltenen Geldsstrafe ausgesprochen weitere Sanktion – wie vorliegend das Fahrverbot als Nebenstrafe – würde auch der Grundidee des Instituts der Verwarnung mit Strafvorbehalt, den Täter vor jedem Strafmakel zu bewahren, zuwiderlaufen. Zudem ist das Fahrverbot von seiner Zweckbestimmung her eine Warnungs- und Besinnungsstrafe, die für leichtfertige Kraftfahrer eine zusätzliche Pflichtenwarnung sein soll, während nach § 59 I Nr. 1 StGB Voraussetzung einer Verwarnung mit Strafvorbehalt gerade ist, dass es angesichts der Persönlichkeit des Täters einer Pflichtenmahnung durch Verhängung einer Strafe nicht bedarf. Eine Kombination der Verwarnung mit der Anordnung eines Fahrverbotes scheidet somit aus.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 15.05.2013 - 2 Ss 139/13 = NZV 2014, 136

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