dem kleinen seinem Rücken

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.04.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht7|5533 Aufrufe

Der  nichteheliche Vater beantragte bei dem Familiengereicht die gemeinsame elterliche Sorge. Zur Begründung führte er u.a. aus, er und die Kindesmutter lebten in einem gemeinsamen Haushalt.

Das Gericht stellte der Mutter den Antrag gemäß § 155a II FamFG zur Stellungnahme binnen 2 Wochen zu.

Die Kindesmutter nahm in einem zweiseitigen Schreiben Stellung, sie führte u.a. aus, dass sie bei dem Kindesvater einen Teilbereich der Wohnung gemietet habe und dessen Untermieterin sei. Es bestünden getrennte Verhältnisse. Sie schlafe im Kinderzimmer bzw. im Wohnzimmer auf dem Sofa. Auch hänge das Kind sehr an ihr. Sie könne (wörtlich) „jetzt noch so vieles Schreiben“, aber sie wolle „das ganze nicht auf dem kleinem seinem Rücken austragen, nur weil (der Vater) nicht mit mir reden tut .... Ich möchte einfach nur das es meinem sohn gut geht und wenn es heist das ich bei diesem schreiben mich zurück halte dann tu ich dies den das wohlergehen meines sohnes ist mir wichtiger als mein eigenes was man von anderen nicht behaupten kann ... ich hoffe das schreiben hilft diese sache zu klären“.

Das Gericht übersandte das Schreiben der Mutter dem Vater zur Stellungnahme. Dieser äußerte sich nicht.

Sodann ordnete das Familiengereicht mit Beschluss vom 13.09.13 ohne vorherige mündliche Anhörung und ohne Beteiligung des Jugendamtes die gemeinsame elterliche Sorge an.

Jetzt nahm sich die Mutter einen Anwalt und legt Beschwerde in.

Wie wird das OLG (OLG Frankfurt v. 20.01.2014 - 1 UF 356/13) entschieden haben?

a) Abweisung der Beschwerde?

b) Aufhebung des Beschlusses und Abweisung des väterlichen Antrages?

c) Aufhebung des Beschlusses und Zurückverweisung an das Familiengericht ?

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7 Kommentare

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Nettes Ratespiel. Die Antwort:

 

1. Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Bad Schwalbach zurückverwiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

4. Der Beschwerdeführerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und insoweit Rechtsanwältin X, O1, beigeordnet.

 

 

Hier nachzulesen: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslare...

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Interessant ist allerdings die Begründung der Mutter, hinsichtlich Kindeswohl relevanten Gründen...

Welches Elternteil möchte nicht das es dem Kind weiterhin gut geht?

Und wenn es dort ja so "schlecht" ist, warum wohnt sie dann noch dort?

Wäre schön, wenn hier eine Fortsetzung vom AG Bad Schwalbach zu lesen wäre.

Warum eigentlich nicht a).

Der Stellungnahme der Mutter ist ja wohl keine Kindeswohlgefährdung durch das GSR zu entnehmen. Auch die unterschiedliche Wertung der Art des Haushaltes gibt dafür nichts her.

Wenn die Beschwerdebegründung nicht klar aufzeigt, dass auf Grundlage der Stellungnahme der Mutter eine Gehörsverletzung oder falsche Bewertung der Tatsachen festzustellen ist, dann gibt es gar keinen Beschwerdegrund.

Nun ja, jetzt werde ich mal nachsehen, wie das langjährig konditionierte Richtig aussieht.

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So wie Sie, Herr Burschel, den Fall dargestellt haben, kam ja nur c) in Betracht. Das wundert mich trotzdem. Denn ich hätte eher darauf gesetzt, dass das OLG die Beteiligten mündlich angehört und dann eine eigene Sachentscheidung getroffen hätte, also die Option a) oder b). Die mündliche Anhörung wurde aber nicht nachgeholt. Daher fielen die Optionen a) und b) weg.

Zurückverweisung wegen Verletzung rechtlichen Gehörs halte ich persönlich grundsätzlich für gut. Denn damit geht den Beteiligten die Instanz nicht verloren. Aber ich stehe mit meiner Meinung so ziemlich allein da. Denn in der Regel wird deswegen nicht zurückverwiesen.

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