Keine fiktive Terminsgebühr in Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.04.2014

Das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat die Änderung gebracht, dass die Terminsgebühr auch bei der Wahrnehmung von Anhörungsterminen anfällt, da der Gesetzeswortlaut nur noch von „gerichtlichen Terminen“ spricht. Zu unterscheiden sind jedoch die Entstehungsvoraussetzungen der fiktiven Terminsgebühr nach Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV RVG. Es muss sich dort um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung handeln. Die in § 155 II FamFG vorgeschriebene Erörterung und die in § 160 I FamFG vorgeschriebene Anhörung sind keine vorgeschriebene mündliche Verhandlung in diesem Sinn, sodass – wie das OLG Schleswig im Beschluss vom 12.02.2014 – 15 WF 410/13 - zutreffend festgestellt hat, in Verfahren nach § 1666 BGB keine fiktive Terminsgebühr anfällt, wenn kein Gerichtstermin stattgefunden hat.

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