Auslandsbeurkundungen in der Schweiz

von Dr. Philippe Rollin, veröffentlicht am 03.04.2014
Rechtsgebiete: M&AHandels- und GesellschaftsrechtBeurkundung|4284 Aufrufe

beschäftigen erneut die Rechtsprechung (BGH vom 17. Dezember 2013; II ZB 6/13, NZG 2014, 219).

Weil die wertabhängigen Gebühren deutscher Notare fest und nicht verhandelbar sind, versucht die Praxis gelegentlich, auf ausländische Notare auszuweichen. Auch aus sprachlichen Gründen hat die deutschsprachige Schweiz hier eine gewisse Bedeutung erlangt, unter anderem die Notare in den Kantonen Zürich, Zug und Basel-Stadt. Dazu kommt, dass die Kosten mit Schweizer Notaren frei verhandelt werden können. Aus der Fülle der verschiedenen zu beurkundenden oder zu beglaubigenden Rechtsgeschäfte ragt vor allem der Kauf von GmbH-Anteilen (§ 15 GmbH) heraus, bei dem häufig professionell beratene Parteien und hohe Werte zusammen kommen.

Diese Praxis wird immer wieder von verschiedenen (interessierten oder nicht interessierten) Seiten kritisiert, aber in der Vergangenheit von der Rechtsprechung eher geduldet, solange der ausländische Notar und der Beurkundungsvorgang dem deutschen "gleichwertig" sei. Das schien das Risiko der Nichtigkeit (§ 125 S. 1 BGB) in den Hintergrund und die Kostenersparnis in den Vordergrund treten zu lassen.

Seit der sog. Modernisierung des GmbH-Rechts durch das MoMiG waren wieder Diskussionen über die Zulässigkeit der Auslandsbeurkundung aufgekommen. Diese gründeten sich unter anderem darauf, dass der Notar seit dem MoMiG nach einer Anteilsabtretung eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister einreichen muss (§ 40 Abs. 2 GmbHG); früher war dafür der Geschäftsführer zuständig. Häufig wurde angezweifelt, ob der ausländische Notar dies ebenfalls kann oder muss.

Dieser Ansicht hat der II. Zivilsenat nun eine Absage erteilt: Das MoMiG habe an der Rechtslage zur Auslandsbeurkundung nichts geändert. Insbesondere dürfe ein Registergericht die Gesellschafterliste eines ausländischen Notars höchstens dann zurückweisen, wenn ohne weiteres feststehe, dass die ausländische Beurkundung der deutschen nicht gleichwertig sei. Dies sei bei einem Notar aus Basel-Stadt nicht der Fall.

Ein Wermutstropfen für die Praxis: Der II. Zivilsenat lässt möglicherweise Zweifel an der Gleichwertigkeit der Schweizer Beurkundung offen, indem er die Reform des Schweizer Obligationenrechts aus dem Jahr 2008 erwähnt. Seit dieser Reform müssen Abtretungen von Geschäftsanteilen an Schweizer GmbHs nicht mehr beurkundet werden, was bei Kritikern neue Zweifel an der Gleichwertigkeit der Schweizer Beurkundung geweckt hat.

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