Konkurrenzen: Wohnungseinbruchsdiebstahl und Hausfriedensbruch

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.03.2014

Konkurrenzprobleme sind unangenehmes Terrain. Hier ging es um die Frage, ob ein Hausfriedensbruch im Rahmen eines Wohnungseinruchsdiebstahls konsumiert wird. Der BGH:

Gegen eine Konsumtion des Unrechtsgehalts des Hausfriedensbruchs durch den verwirklichten Wohnungseinbruchsdiebstahl (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 – 2 StR 5/68, BGHSt 22, 127, 129 mwN) spricht hier bereits, dass das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 2 der Urteilsgründe nur wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB verurteilt hat. Auch könnte dem Umstand, dass sich der vom Wohnungsinhaber überraschte Angeklagte auf dessen ausdrückliche Auf-forderung hin nicht aus der Wohnung entfernt hat, ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. August 2001 – 1 StR 470/00, NStZ 2001, 642, 643). Es fehlt aber der notwendige Strafantrag (§ 123 Abs. 2 StGB). Der Straf-ausspruch kann bestehen bleiben, weil das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Delikte nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

BGH, Beschluss vom 27.1.2014 - 4 StR 566/13 

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