Keine Einigungsgebühr nur für übereinstimmende Erledigungserklärungen
von , veröffentlicht am 20.03.2014Das OLG Hamm hat im Beschluss vom 30.12.2013 – 6 WF 129/13 - betont, dass übereinstimmende Erledigungserklärungen6 der Parteien Verfahrenshandlungen sind, welche die Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche beenden. Allein hierin liege keine Einigung im Sinne der Nr. 1000 VV RVG. Entscheidend ist aber, dass eine Einigung auch über den eigentlichen Verfahrensgegenstand erfolgen muss. Eine solche Einigung steht häufig hinter solchen übereinstimmenden Erledigungserklärungen. Sinnvoll ist es daher, eine solche materiell-rechtliche Einigung nicht nur klar herauszuarbeiten, sondern auch im Sitzungsprotokoll festzuhalten, damit die Entstehung der Einigungsgebühr nicht mehr in Zweifel gezogen werden kann
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