Kleinbeigeben im Vergleich schadet gebührenrechtlich nicht
von , veröffentlicht am 19.03.2014Das LSG Thüringen hat im Beschluss vom 10.01.2014 – L 6 SF 1616/13 B betont, dass es für die Bedeutung der Angelegenheit auf den geltend gemachten Anspruch ankommt. Die Höhe eines Vergleichs könne als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber nur herangezogen werden, wenn der Klageantrag nicht beziffert wird und sich die Höhe der begehrten Leistung nicht aus den Umständen ohne weitere Ermittlungen ergibt. Im konkreten Fall hatten sich die Parteien auf 10 % des klagegegenständlichen Anspruchs verglichen. Das LSG Thüringen hat der Auffassung eine Absage erteilt, weil man sich lediglich auf einen geringen Betrag verglichen habe, sei die Bedeutung der Angelegenheit nicht auch überdurchschnittlich gewesen.
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