Kein Verstoß gegen das Gebot kostensparender Prozessführung bei getrennter Einleitung von Scheidungsverfahren und Sorgerechtsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 18.03.2014

Im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung, ja sogar noch erst im späteren Vergütungsfestsetzungsverfahren gegen die Staatskasse wird die Frage virulent, ob der Anwalt, wenn mehrere Verfahren eingeleiteten worden sind, gegen das Gebot kostensparender Prozessführung verstoßen hat. Zutreffend hat das OLG Hamm jedoch im Beschluss vom 30.01.2014 – 6 WF 143/13 - sich auf den Standpunkt gestellt, dass der einem Beteiligten beigeordnete Rechtsanwalt, der das Ehescheidungsverfahren getrennt von dem Sorgerechtsverfahren einleitet oder es unterlässt, auf eine Verbindung dieser Verfahren hinzuwirken, keinen Verstoß gegen das Gebot kostensparender Prozessführung begeht, weil diese beide Verfahren nicht in engem rechtlichen Zusammenhang stehen und außerdem das Sorgerechtsverfahren dem besonderen Vorrang- und Beschleunigungsgebot unterliegt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Das sehe ich genauso.

In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch bei dieser Gelegenheit auf folgende Beobachtung aufmerksam machen:

Nicht korrekt finde ich jedoch die anscheiend weitverbreitete Praxis, daß Anwaltslollegen einen rechtssuchenden Bürger zunächst im meist eher relativ wenig zeitaufwendigen reinen Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten, und sich dann anschließend aber "wegen Zeitmangels" weigern, sich auch um die zugehörigen meist vergleichsweise arbeitsintensiveren und zeitaufwendigeren Unterhalts- und Sorgerechtssachtsachen zu kümmern.

Insbesondere gegenüber rechtssuchenden Bürgern, die über wenig Geld verfügen, oder die sogar so arm sind, daß sie auf Verfahrenskostenhilfe und Prozesskostenhilfe angewiesen sind, finde ich eine solche anwaltliche "Rosinenpickerei" schlicht und einfach unanständig, und nicht akzeptabel.

Wer keine Zeit hat, dem Mandanten anlässlich der Scheidung umfänglich zu helfen, der sollte das dem Mandanten von Anfang an sagen, und ihm gleich reinen Wein einschenken, und ihm von Anfang an (also anlässlich des Gesprächs über dier Annahme des ersten Mandates) sagen, daß der Mandant sich für die Unterhaltsangelegenheiten und Sorgerechtsangelegenheiten an einen anderen Kollegen wenden soll (muss).

Leider bin ich schon des öfteren von sehr glaubwürdig wirkenden rechtssuchenden Bürgern kontaktiert worden, die zunächst von ihrer Ehefrau betrogen wurden, und sich nachher auch noch von ihrem eigenen Anwalt, der wie oben ausgeführt handelte, im Stich gelassen fühlten.

Meinem Gefühl nach schädigen die betreffenden Kollegen mit solch einem Gebaren das Ansehen der Anwaltschaft insgesamt.

Ich finde es schade, daß die Anwaltskammer gegen deratige Praktiken anscheinend wohl nichts tun kann.

Vielleicht ist unser Berufsrecht insoweit ergänzungsbedürftig?

5

Kommentar hinzufügen