Weg frei für Tarifverträge in der niedersächsischen Diakonie

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 14.03.2014

Nach einem bis vor das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 20.11.2012, NZA 2013, 448) geführten Streit haben sich evangelische Kirchen und Gewerkschaften in Niedersachsen jetzt auf Tarifverhandlungen in der Diakonie verständigt. In Hannover unterzeichneten Vertreter der Konföderation der Evangelischen Kirche, des Diakonischen Werkes in Niedersachsen, der Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di und des Marburger Bundes einen Vertrag mit dem Titel „Vereinbarung einer Sozialen Partnerschaft zur Regelung der Arbeitsverhältnisse in der Diakonie in Niedersachsen“. Man wolle, so heißt es einleitend, „im Miteinander der evangelischen Kirchen in Niedersachsen und den Gewerkschaften ein neues Kapitel aufschlagen“. Erklärtes Ziel der Partner ist in einem zweiten Schritt ein landesweiter „Tarifvertrag Soziales“, der für rund 200.000 Beschäftige gelten soll, um dem gegenwärtigen „ruinösen und sozialschädlichen Wettbewerb in der Sozialwirtschaft ein Ende zu setzen“. Wegen der Bedeutung dieses ersten Tarifvertrags hat auch Ver.di Abstriche gemacht und sich auf ein Schlichtungsverfahren ohne Streikrecht eingelassen. Bereits im April sollen die ersten Tarifverhandlungen für die rund 30.000 Diakoniebeschäftigten in Niedersachsen beginnen. Sozialministerin Cornelia Rundt (SPD) machte klar, worum es letztlich geht: „Dies ist ein Schritt hin zum Flächentarifvertrag.“ Und der wiederum kann, so rechnete es die Ministerin erfreut vor, anschließend für allgemeinverbindlich erklärt werden und so Lohndumping vor allem bei tariflich ungebundenen Wettbewerbern vermeiden. Von nicht wenigen wird erwartet, dass dieser historische Kompromiss bundesweite Signalwirkung hat. Die katholische Kirche hält hingegen bislang konsequent am sog. Dritten Weg, also an der Festsetzung der Arbeitsbedingungen durch paritätisch besetzte Kommissionen, fest. 

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Diskussionswürdig erscheint mir die Frage, ob ein solcher, in Aussicht genommener Flächentarifvertrag auch zu Lasten einer Kirche (z.B. der römisch-katholischen) für allgemeinverbindlich erklärt werden kann, oder ob dies - zu weit - in deren Selbstbestimmungsrecht eingreift.

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