Weite Anfahrt zum Job? Selbst dran schuld!
von , veröffentlicht am 10.03.2014Bin gerade im Rahmen anderer Recherchen an einer etwas zurückliegenden Entscheidung des OLG Hamm vorbeigekommen. Interessant ist hier, wie das OLG mit den geltend gemachten beruflichen Problemen eines Pendlers umgeht:
„Die besonderen Unannehmlichkeiten, die für den Betroffenen aus der Entfernung zwischen seinem Arbeitsplatz und seiner Wohnung - nach den Ausführungen der Verteidigerin im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt die Entfernung ca. 34 km - resultieren, hat er grundsätzlich als Folge der von ihm im Rahmen seiner persönlichen Lebensplanung getroffenen Entscheidung, nicht in unmittelbarer Nähe zu seinem Arbeitsplatz zu wohnen, hinzunehmen.“
OLG Hamm: Beschluss vom 21.12.2011 - III-3 RBs 326/11 BeckRS 2012, 02847
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenKeller kommentiert am Permanenter Link
Da haben die Senatmitglieder freilich leicht reden: Gemütlich schaukeln sie 2x wöchentlich ins Gericht; an den übrigen Tagen ist Heim-"Arbeit" angesagt...